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Zur Experten-Antwort springenTheoretisch JA! Was soll man sonst dazu schreiben. Sorry, aber ich weiss doch nicht wie die Ärzte entscheiden
Man kann über soviel Blödsinn nur noch herzhaft lachen ! Aber o.k. , jeder macht so gut lächerlich wie er eben kann.Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf. In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.Hallo Elisabeth: "Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen." Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB. § 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar.
"in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen" Genau diese Absicht hat man mit dem Sperrvermerk ja nicht. Somit macht sich auch niemand Strafbar.Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf. In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.Hallo Elisabeth: "Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen." Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB. § 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar.
Falsch! Das ist sogar im § 25 Abs. 2 SGB X ausdrücklich so vorgesehen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html Auszug Gesetzestext: (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, KANN die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie SOLL den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf. In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.Hallo Elisabeth: "Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen." Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB. § 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar.
"Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt." Deshalb ist ein Sperrvermerk und das Vorenthalten eines ärztlichen Zeugnisses (Urkunde) ein eindeutiger Verstoß gegen § 274 StGB. Ist ja bekannt, die DRV-MA tun alles nur zum Wohle der Kunden, notfalls auch mit Zwang uns außerhalb der Legalität.Hallo Elisabeth: "Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen." Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB. § 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar.Falsch! Das ist sogar im § 25 Abs. 2 SGB X ausdrücklich so vorgesehen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html Auszug Gesetzestext: (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, KANN die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie SOLL den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
Der Betroffene kann auf den Arzt verzichten. Die Zeiten der Geheimakten im Sozialrecht sind endgültig vorbei, auch wenn es die Betonköpfe in den Amtsstuben nicht einsehen wollen."Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt." Deshalb ist ein Sperrvermerk und das Vorenthalten eines ärztlichen Zeugnisses (Urkunde) ein eindeutiger Verstoß gegen § 274 StGB. Ist ja bekannt, die DRV-MA tun alles nur zum Wohle der Kunden, notfalls auch mit Zwang uns außerhalb der Legalität.Manchmal drängt sich mir der Eindruck auf sie wollenmit aller Gewalt nicht verstehen oder wollen nur provozieren .. Aber egal. Selbstverständlich wird das Recht nach § 25 Abs 1 NICHT eingeschränkt. Der Versicherte hat das Recht seine Akte einzusehen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 aber eben nicht direkt sondern über den "Umweg" des Arztes.
Ach,Facharzt für Psychiatrie sind wir also auch noch. Mann haben Sie wenig Nadeln an der Tanne.Sperrvermerk sagt ja nicht ... der Betroffene darf es nicht erfahren was drin steht ... es soll nur zu seinem eigenen Wohle durch einen Dritten (Arzt, ...) vermittelt werden. Das Recht nach Abs. 1 bleibt damit unangetastet.Als ob Patienten von Ärzten nicht wüßten, was für Krankheiten sie haben. Es gibt nicht einen Beweis, dass jemals jemand durch Kenntnisnahme der Inhalte seiner Krankenakte geschädigt wurde. Allerdings kann natürlich das Vertrauen in den Arzt massiven Schaden nehmen, wenn der Patient erfährt, was ein Arzt von ihm denkt. Da geht es dann aber um wirtschaftliche Interessen des Arztes und nicht um das Wohl des Patienten.
Ich bin Wissenschaftler mit zwei Diplomen und daher dazu befähigt jedwede Literatur, auch die medizinische, auszuwerten. Fachärzte für Psychiatrie und Diplom-Psychologen sind diejenigen Heilkundigen mit der größten Fehlerquote. Das wissen Sie natürlich nicht. Sie wissen auch nicht, dass die massive Erhöhung der statistischen Lebenserwartung der Menschen seit Ende des 19. Jahrhunderts nicht auf der Leistung der Ärzte beruht. Macht nichts, Ihr Wissen ist irrelavant.Als ob Patienten von Ärzten nicht wüßten, was für Krankheiten sie haben. Es gibt nicht einen Beweis, dass jemals jemand durch Kenntnisnahme der Inhalte seiner Krankenakte geschädigt wurde. Allerdings kann natürlich das Vertrauen in den Arzt massiven Schaden nehmen, wenn der Patient erfährt, was ein Arzt von ihm denkt. Da geht es dann aber um wirtschaftliche Interessen des Arztes und nicht um das Wohl des Patienten.Ach,Facharzt für Psychiatrie sind wir also auch noch. Mann haben Sie wenig Nadeln an der Tanne.
Dazu müßte erst einmal eine Akte relevanten Inhalts existieren. Ich weiß, wie man das unkontrollierte Entstehen verhindert. Habe das jetzt auch erfolgreich in der Reha praktisch erproben können. In der Rehaklinik ist im Computer vermerkt worden: Vorsicht! Bissiger Hund. Auf keinen Fall irgendwelche Auskünfte der DRV erteilen.Ganz so dumm ist es gar nicht, was der Sozialrechtler schreibt. Der Tatbestand des § 274 I Nr. 1 StGB ist nämlich erfüllt, auch der subjektive Tatbestand, der Absicht Nachteilszufügung verlangt. Hier reicht es aus, wenn das Beweisführungsinteresse des Geschädigten beeinträchtigt wird. Dies ist ohne weiteres der Fall: Wenn ich Körperschäden geltend machen will brauche ich die Gutachten zur Beweisführung. Das Problem ist die Rechtswidrigkeit. Da könnte sich die Behörde auf Art. 2 II GG berufen, wonach es staatliche Aufgabe ist, die Gesundheit ihrer Bürger zu schützen, da die Herausgabe der Gutachten eine Gesundheitsgefahr für mich darstellt. Allerdings habe ich auch ein GG-geschütztes allgemeines Persönlichkeit und einen Anspruch auf einen gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) (ohne Beweismittel nutzt mir der schönste Richter nichts). Diese Geschichte ist nur durch Abwägung zu lösen und hat dann den Umfang von mindestens einer Seminararbeit.Bei dem,was man hier so von Ihnen liest,wundert mich der Sperrvermerk in Ihrer Akte eigentlich nicht. Und die Akte des Sozialrechtlers hat bestimmt ein Kettenschloss. :-))
Die Behauptung lautet, dass jemand durch eine Gutachteneinsicht geschädigt werden kann. Die ist zu beweisen. Negativbeweise kann man nun nicht führen oder können Sie beweisen, dass es "Gott" nicht gibt?Es gibt nicht einen Beweis, dass jemals jemand durch Kenntnisnahme der Inhalte seiner Krankenakte geschädigt wurde.Quelle? Behauptungen aufstellen ohne Quelle geht so nicht.
Sperrvermerke sind im Sozialrecht generell unzulässig. Sie machen auch keinen Sinn, denn spätestens im SG-Verfahren gibt es uneingeschränkte Akteneinsicht. Aber soweit können die Herrschaften aus den Büros und Arztpraxen der DRV nicht denken.Hier reicht es aus, wenn das Beweisführungsinteresse des Geschädigten beeinträchtigt wird. Dies ist ohne weiteres der Fall: Wenn ich Körperschäden geltend machen will brauche ich die Gutachten zur Beweisführung.Bei Körperschäden wird’s wohl in den wenigsten Fällen einen Sperrvermerk geben. Kann mir nicht vorstellen, dass die DRV Sagt "Der hat ein kaputtes Knie, das Gutachten dazu darf er nicht lesen." Ist auch klar ... "Knochenbruch ist Knochenbruch" kann man z.T. sogar als Laie diagnostizieren. Bei der Psyche ist jeder Fall anders, da stellen sich paar andere Fragen "Ist der tatsächlich krank, oder spielt der nur? Kann man helfen, wie kann man helfen? Läst sich der Patient helfen? ...". Da kommt es schon eher zu Fehleinschätzungen, deswegen gehen ja auch die Meinungen sehr auseinander. Sie als „Sozialrechtler“ können ja in allen Menschen lesen und immer 100% erkennen was richtig und was falsch ist. Und wenn man wirklich psychisch krank ist, wie kann man da sein Gutachten reell einschätzen. Bsp. Patient zum Arzt - "Ich bin ne Taube" - Arzt im Gutachten "Patient denkt er ist ne Taube, ist er aber nicht." Patient "Das Gutachten ist falsch, denn ich bin ja ne Taube." Was sagen Sie dann als doppelt diplomierter? "Das Gutachten berichtigen, der Patient stimmt mit der Meinung des Gutachters nicht überein." "An die Ärztekammer wenden, der Arzt ist ein Stümper." Der Sperrvermerk gerade bei dieser Problematik ist schon gar nicht so unbedacht und nicht ohne Grund im Gesetz verankert. Es wird ja nichts vorenthalten, sondern soll nur durch fachkundiges Personal erläutert werden.
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