Ärztliches gutachen

von
Mondfee08

hallo...
die DRV hat mich zum gutachter geschickt...das gutachten wurde nach meiner aufforderung zu meinem doc geschickt..er hat mir im groben erklärt das der gutachter der meinung ist das ich mit meinen krankheiten nicht mehr arbeiten kann egal in welcher form ..
kann der medizinsche dienst von der DRV dieses gutachten mißachten? bzw umstoßen?

danke für die antworten

lg

Experten-Antwort

Theoretisch JA! Was soll man sonst dazu schreiben. Sorry, aber ich weiss doch nicht wie die Ärzte entscheiden

von
RFn

Das Gutachten ist Grundlage für die Entscheidungsfindung durch den medizinischen Dienst der DRV. Da wird nichts mißachtet oder umgestossen.
Es könnte nur sein, dass Ihr Hausarzt und der ärztliche Dienst die Untersuchungsergebnisse aus unterschiedlichen Sichtweisen interpretieren.

von
Fritzi

Hallo
Über Gutachten und ihre Auslegung können sie viel Haarstraeubendes auf diesen Seiten lernen.
MfG Fritzi

http://www.bk1317.de/
http://www.berufserkrankungen-siegerland.de/

von
Fritzi

Zitiert von: RFn

Das Gutachten ist Grundlage für die Entscheidungsfindung durch den medizinischen Dienst der DRV. Da wird nichts mißachtet oder umgestossen.
Es könnte nur sein, dass Ihr Hausarzt und der ärztliche Dienst die Untersuchungsergebnisse aus unterschiedlichen Sichtweisen interpretieren.

Hallo
So kann man es auch formulieren!!!
Das Ergebnis ist das Gleiche.

von
Fritzi

Zitiert von: RFn

Das Gutachten ist Grundlage für die Entscheidungsfindung durch den medizinischen Dienst der DRV. Da wird nichts mißachtet oder umgestossen.
Es könnte nur sein, dass Ihr Hausarzt und der ärztliche Dienst die Untersuchungsergebnisse aus unterschiedlichen Sichtweisen interpretieren.

Hallo
So kann man es auch formulieren!!!
Das Ergebnis ist das Gleiche.

von
RFn

Der Hausarzt wertet das Gutachten unter dem Gesichtspunkt aus: Wie kann ich meinem Patienten bei der Bewältigung seiner Krankheit helfen ?

Der med. Dienst der DRV wertet das Gutachten unter dem Gesichtspunkt aus: Wie hoch ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist eine Erwerbsminderungsrente gerechtfertigt, wenn ja auf Dauer oder befristet ?
------------------------------------------------------------
Das sind m. E. zwei unterschiedliche, aber begründete Sichtweisen.

von
Anita

So schlimm, wie manche behaupten, sind die Gutachter doch gar nicht - ich hab jedenfalls gute Erfahrungen gemacht.

von
chris

Lassen Sie sich das Gutachten doch von Ihrem Arzt aushändigen.

Dann können Sie selbst nachprüfen, ob der Gutachter die Feststellung gemacht hat, dass seines Erachtens eine Erwerbsfähigkeit nicht mehr besteht oder ob er nur vage andeutet, dass Sie möglicherweise keine drei Stunden mehr arbeiten können.

von
Klemens

Würde mir auch auf jeden Fall eine Kopie des Gutachten vom Arzt aushändigen lassen !

Statt mich nur auf den Arzt und dessen Interpretation des Gutachtens ( und womöglich Fehllinterpretation ) zu verlassen , würde ich so etwas wichtiges wie ein Gutachten doch lieber selber lesen und verstehen.

Außerdem ist NUR die sozial-medizinische Prognose hinsichtlich ihrer Erwerbsfähgikeit in dem Gutachten entscheidet ( also unter 3Std., 3 bis unter 6 Std. oder mehr als 6 Stunden ) und nicht solche Aussagen wie das man nicht mehr arbeiten könnte etc. pp

Sie werden das Gutachten allerdings nicht von ihrem Arzt bekommen, wenn es sich um ein psychiatrisches Gutachten mit einem Sperrvermerk handelt. Dann können Sie es nur per Rechtsanwalt oder Vdk/SoVD direkt bei der Rentenversicherung anfordern lassen.

Was die Entscheidung zur EM-Rente anbelangt folgt der med. Dienst der Rentenversicherung in den meisten Fällen den Vorgaben / Einschätzungen des Gutachters.

Aber zwingend und bindet für die Rentenversicherung ist so ein Gutachten aber nicht .

Die finale Entscheidung über die EM-Rente wird immer und nur im Hause der Rentenversicherung ( med. Dienst und Jurist ) getroffen und nicht vom Gutachter !

Die Entscheidung ob eine EM-Rente genehmigt wird oder nicht, erfolgt immer aus Betrachtung und Bewertung der Gesamtheit ALLER vorliegenden ärztlcihen Unterlagen und nciht nur des Gutachtens alleine. Wobei das Gutachten natürlich einen sehr wichtigen - wenn nicht gar den wichtigsten Teil - davon einnimmt.

Insofern kann es theoretisch als auch praktisch sehr wohl
vom med. Dienst der RV " umgestossen " oder " mißachtet " und ihm damit nicht gefolgt werden !

Es gibt z.b. Fälle wo das Gutachten vollkommen anders und entgegengesetzt ausfällt ( sowohl positiv als auch negativ) als alle anderen vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Da obliegt es dann alleine dem med. Dienst der RV das Gutachten hinsichtlich Wertigkeit , Fehlerhaftigkeit und damit hinsichtlich der Brauchbarkeit einzuschätzen.

von
Elisabeth

Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf.
In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.

von
Sozialrechtler

Zitiert von: Elisabeth

Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf.
In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.

Hallo Elisabeth:

"Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen."

Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB.

§ 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

von
Sozialrechtler

Zitiert von: Elisabeth

Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf.
In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.

Hallo Elisabeth:

"Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen."

Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB.

§ 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

von
Gaukler

Zitiert von: Sozialrechtler

Zitiert von: Elisabeth

Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf.
In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.

Hallo Elisabeth:

"Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen."

Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB.

§ 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Man kann über soviel Blödsinn nur noch herzhaft lachen !

Aber o.k. , jeder macht so gut lächerlich wie er eben kann.

von
...

Zitiert von: Sozialrechtler

Zitiert von: Elisabeth

Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf.
In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.

Hallo Elisabeth:

"Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen."

Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB.

§ 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

"in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen"
Genau diese Absicht hat man mit dem Sperrvermerk ja nicht. Somit macht sich auch niemand Strafbar.

von
rapante

Oh man, der Typ hat echt nicht mhr alle Nadeln an de Tanne.

von
B2

Zitiert von: Sozialrechtler

Zitiert von: Elisabeth

Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf.
In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.

Hallo Elisabeth:

"Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen."

Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB.

§ 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Falsch! Das ist sogar im § 25 Abs. 2 SGB X ausdrücklich so vorgesehen:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html

Auszug Gesetzestext:
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, KANN die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie SOLL den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

von
Machts Sinn

Vor Gericht, auf hoher See und bei der DRV ist jeder in Gottes Hand - also da kann nur der Glaube helfen - und gerade manch Gläubiger steht ohne Geld da.

von
Sozialrechtler

Zitiert von: B2

Zitiert von: Sozialrechtler

Zitiert von: Elisabeth

Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf.
In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.

Hallo Elisabeth:

"Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen."

Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB.

§ 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Falsch! Das ist sogar im § 25 Abs. 2 SGB X ausdrücklich so vorgesehen:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html

Auszug Gesetzestext:
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, KANN die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie SOLL den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

"Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt."
Deshalb ist ein Sperrvermerk und das Vorenthalten eines ärztlichen Zeugnisses (Urkunde) ein eindeutiger Verstoß gegen § 274 StGB.

Ist ja bekannt, die DRV-MA tun alles nur zum Wohle der Kunden, notfalls auch mit Zwang uns außerhalb der Legalität.

von
...

Sperrvermerk sagt ja nicht ... der Betroffene darf es nicht erfahren was drin steht ... es soll nur zu seinem eigenen Wohle durch einen Dritten (Arzt, ...) vermittelt werden.
Das Recht nach Abs. 1 bleibt damit unangetastet.

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