Hallo Neugierig,
grundsätzlich haben Sie nach § 25 SGB X ein Recht auf Akteneinsicht.
Allerdings setzt dieses Akteneinsichtsrecht grundsätzlich ein laufendes Verfahren beim Sozialleistungsträger voraus.
Das Einsichtsrecht beginnt frühestens mit der Einleitung des Verwaltungsverfahrens und endet spätestens mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Das Recht zur Einsichtnahme besteht zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Soweit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist, sich jedoch ein Sozialgerichtsverfahren angeschlossen hat, richtet sich das Einsichtsrecht nach § 120 SGG.
Ist ein Verwaltungsverfahren durch den Erlass eines bindenden Verwaltungsaktes abgeschlossen worden, wird aber im Rahmen der §§ 44 ff. SGB X von Amts wegen oder auf Antrag hin ein neues Verwaltungsverfahren durchgeführt, so besteht hinsichtlich der Akten, die das neue Verfahren über die Rücknahme, den Widerruf oder die Aufhebung betreffen, wiederum ein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X.
Um das Recht auf Akteneinsicht in Anspruch zu nehmen sollten Sie sich direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.