Hallo Herr Schneider,
Abfindungen, die ausschließlich wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z. B. §§ 9 und 10 KSchG oder §§ 111 bis 113 BetrVG), sind kein Hinzuverdienst. Diese Zahlungen sollen für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen.
Wird ein vom Arbeitgeber gezahlter Betrag lediglich als „Abfindung“ bezeichnet, stellt dieser aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar (z. B. rückständiges Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess) ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Urlaubsabgeltungen werden nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen aufgrund der Rentenbewilligung von Rentenbeginn an ruhte.