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AG nennt dem Rententräger falsches Einkommen

von dine27.05.2009 | 11:20
1438 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, seit 2005 erhalte ich Witwenrente. Erstmalig wurde die Anfrage zu meinem Arbeitseinkommen jetzt nicht über mich an meinen AG gestellt (ich bekam diemal von beiden Seiten keinerlei Info,hab es nur durch Zufall erfahren). Für die neue Rentenberechnung wurde nun v.AG ein zu geringes Einkommen angegeben und somit eine zu hohe Rente errechnet. 1. dürfen diese Anfragen gestellt und vom AG beantwortet werden ohne dass mich eine Seite informiert? 2. was passiert mir wenn ich das zu gering angegebene Einkommen "überlese"? Vielen Dank imn voraus für die Beantwortung

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Abfrage an den Arbeitgeber erfolgte zweckgebunden alleine für die Berechung der Witwenrente. Nach § 98 SGB X ist dies zulässig. Ob diese Ermittlung nun über Sie erfolgt, oder direkt an den Ar-beitgeber gerichtet wird, ist dabei für die Zulässigkeit nicht entscheidend. Hierüber kann der Sachbe-arbeiter nach den Erfordernissen frei entscheiden. Sehr wahrscheinlich stand die zügige und einfache Bearbeitung im Vordergrund.

Wichtig ist: bei diesen Verfahren wird stets der Datenschutz gewahrt!

Ärgerlich ist: Sie konnten dem Arbeitgeber diesmal nicht rechtzeitig auf die Zahlen schauen. Jetzt gäbe es unerwartete Abweichungen zu Ihren Gunsten.

Ich möchte Ihnen daher dringend empfehlen, sowohl die Rentenversicherung, wie auch Ihren Arbeit-geber, über Ihre Zahlen zu informieren und um Klärung bitten.

Aus der Ferne lässt sich jetzt nicht ohne weiteres Erkennen, wer recht hat. Deshalb einige Anhalts-punkte:

- von Bedeutung ist das Jahresbruttoentgelt aus dem Vorjahr

- inklusive Sonderzahlungen (bei Beamten zuletzt unübersichtlich)

- individuelle Abzüge, zum Beispiel steuerliche Freibeträge oder Steuerklassen, werden nicht berücksichtigt.

Ob Sie bei einer später eventuell anfallenden Rückforderung "Überlesen" haben, oder nicht: mir ist kein Fall bekannt, in dem Zinsen berechnet wurden. Zumindest kann man sich in so einem ärgerlichen Fall eines "zinslosen Darlehens" erfreuen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Ulla,

Sie sollten aus Gründen der besseren Übersicht einen neuen Beitrag eröffnen.

7 Antworten

Karoam 27.05.2009 | 12:49
Nach § 98 Abs.1 S.1 SGB X hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger zur Erbringung der Sozialleistung Auskunft über das Arbeitsentgelt zu erteilen. Sollte der Rentenversicherungsträger zu einem späteren Zeitpunkt die richtige Höhe Ihres Arbeitsentgeltes erfahren, so wird er den Rentenanpssungsbescheid nach 3 45 SGB X zurücknehmen. Nach § 50 Abs.1 SGB X sind die Leistungen zu erstatten. Sollte dem Rentenversicherungsträger bekannt werden, dass Sie die falsch Höhe des angerechneten entgeltes "überlesen" haben, so kann er eventuell bis zu fünf Prozent Zinsen zusätzlich von Ihnen einfordern. Also: Dummstellen ist daher nicht zu empfehlen. Besser ist es, wenn Sie den Rentenversicherungsträger darüber informiern,so dass er nach Abklärung des Sachverhaltes einen neuen Einkommensanrechnungsbescheid erteilen kann.
Nixam 27.05.2009 | 12:46
Natürlich darf der RV-Träger nur Ihren Arbeitgeber nach Ihrem Arbeitseinkommen fragen. Normalerweise soll der Arbeitgeber auch keine Probleme haben, dem RV-Träger das richtige Einkommen mitzuteilen. Welche Bewandnis er damit vorhat, müssen Sie Ihren Arbeitgeber schon selbst fragen. Kopieren Sie Ihre Lohnabrechnung und senden Sie diese an den RV-Träger, damit dieser "gegenprüfen" kann. Viele Grüsse Nix
Agnesam 27.05.2009 | 13:40
Hallo dine, zunächst erstmal überprüfen, ob tatsächlich ein unzutreffendes Einkommen berücksichtigt worden ist. Im "Normalfall" erfolgt überhaupt keine Anfrage an den Arbeitgeber. Maßgebend ist das Einkommen des Vorjahres (2008), das durch die Meldung des Arbeitgebers in Ihre eigenes Versicherungskonto übermittelt worden ist. Vergleichen Sie mal die Entgeltmeldung für das Jahr 2008, die Sie doch sicher erhalten haben. Agnes
dineam 27.05.2009 | 14:08
Erst einmal vielen Dank für die Antworten. Das vom AG angegebene Einkommen ist definitiv falsch. Was mich wirklich aufregt ist weniger, dass ich jedes Jahr überprüft werde (ich bin Beamtin - vielleicht deshalb) aber bisher war ich in den Abfragen eingebunden. Diese Abfrage war sozusagen "heimlich". Vielleicht bin ich ja pingelig, aber wenn hier meine sehr persönlichen Einkommensdaten abgefragt und v. AG beantwortet werden, würde ich das schon gerne wissen. Muss ich da nicht informiert werden? lg dine
Agnesam 27.05.2009 | 14:37
Hallo dine, Die von mir genannte Einkommensübermittlung gilt natürlich nur, wenn RV-Beiträge gezahlt werden. Bei Beamten muß das Einkommen jedes Jahr manuell ermittelt werden. Rechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Die ergibt sich aus § 18e Abs. 1 SGB IV: "Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. ...." Agnes
Ahaam 27.05.2009 | 14:46
Außerdem haben Sie der Übermittlung 'im Kleingedruckten' (Akzeptanz der Vorschriften des SGB X) durch Unterschrift zugestimmt!
ullaam 27.05.2009 | 23:46
seit 3.4.08 beziehe ich eine teilerwerbsminderungsrente vonca.420,-euro--es wurde die hinzuverdienstgrenze eingehalten.im dezember08 ließ ich mir vorzeitig meine entgeldumwandlung in form der pensionskasse auszahlen.dadurch wurde die hinzuverdienstgrenze überschritten.die überzahlung für den monat wird jetzt zurückgefordert.diese vorzeitige auszahlung geschah aus gründen einer höheren zahnärztlichen ersatzleistung. die rechnung kann also vorgelegt werden -muß diese rückzahlung geleistet werden? ist die auszahlung als hinzuverdienst anzusehen--danke für eine antwort-ulla
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