Die Abfrage an den Arbeitgeber erfolgte zweckgebunden alleine für die Berechung der Witwenrente. Nach § 98 SGB X ist dies zulässig. Ob diese Ermittlung nun über Sie erfolgt, oder direkt an den Ar-beitgeber gerichtet wird, ist dabei für die Zulässigkeit nicht entscheidend. Hierüber kann der Sachbe-arbeiter nach den Erfordernissen frei entscheiden. Sehr wahrscheinlich stand die zügige und einfache Bearbeitung im Vordergrund.
Wichtig ist: bei diesen Verfahren wird stets der Datenschutz gewahrt!
Ärgerlich ist: Sie konnten dem Arbeitgeber diesmal nicht rechtzeitig auf die Zahlen schauen. Jetzt gäbe es unerwartete Abweichungen zu Ihren Gunsten.
Ich möchte Ihnen daher dringend empfehlen, sowohl die Rentenversicherung, wie auch Ihren Arbeit-geber, über Ihre Zahlen zu informieren und um Klärung bitten.
Aus der Ferne lässt sich jetzt nicht ohne weiteres Erkennen, wer recht hat. Deshalb einige Anhalts-punkte:
- von Bedeutung ist das Jahresbruttoentgelt aus dem Vorjahr
- inklusive Sonderzahlungen (bei Beamten zuletzt unübersichtlich)
- individuelle Abzüge, zum Beispiel steuerliche Freibeträge oder Steuerklassen, werden nicht berücksichtigt.
Ob Sie bei einer später eventuell anfallenden Rückforderung "Überlesen" haben, oder nicht: mir ist kein Fall bekannt, in dem Zinsen berechnet wurden. Zumindest kann man sich in so einem ärgerlichen Fall eines "zinslosen Darlehens" erfreuen.