Über einen Reha-Antrag ist vom Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang über die Zuständigkeit zu entscheiden und innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung (Bewilligung/Ablehnung) zu treffen.
Dies sind die Fristen, die den Rehabilitationsträgern nach dem SGB IX eingeräumt werden. Diese Fristen gelten auch bei Anschlussheilbehandlungen, obwohl hier in der Regel eine Aufnahme innerhalb von 14 Tagen nach Krankenhausentlassung erfolgen sollte. Aus medizinischen oder anderen Gründen - wie Belegung der Klinik oder noch nicht geklärte Zuständigkeit - kann die Anschlussheilbehandlung auch später erfolgen.
Bei Ihnen befindet sich der Rehabilitationsträger noch im ersten Schritt, der Zuständigkeitsklärung. Der Arzt der Rentenversicherung benötigt hier die medizinischen Unterlagen zur bezogenen Erwerbsminderungsrente um entscheiden zu können, ob Ihre Erwerbsminderungsrente - auch mit Hilfe der beantragten Rehabilitation - wegfallen könnte oder ob ein Bezug über Oktober 2014 wahrscheinlich ist. Diese Entscheidung hat der medizinische Dienst jedoch innerhalb dieser zwei Wochen zu treffen, ansonsten wäre keine Weiterleitung des Antrages mehr an die Krankenkasse möglich.
Dadurch, dass sich der Rentenversicherungsträger in den o.g. (vom Gesetz festgelegten)Fristen befindet, besteht nur die Möglichkeit, sich erneut telefonisch beim zuständigen Sachbearbeiter nach dem Sachstand zu erkundigen. Eine Entscheidung über Ihren Antrag sollte in Anbetracht der in dieser Woche ablaufenden zwei Wochen Frist zeitnah erfolgen.