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Experten-Antwort

AHB - Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

von Christina16.09.2013 | 15:39
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2 Antworten

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Hallo, ich habe folgende Frage: Ich nehme zur Zeit an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil und beziehe Übergangsgeld (Bemessunggrundlage für das Übergangsgeld ist für mich als selbständig Tätigen die Höhe des ortsüblichen Entgelts, da ich im letzten Jahr krankheitsbedingt wenig verdient habe). Heute habe ich erfahren, dass ich einen Schultersehnenriss habe und operiert werden muss. Der Arzt hat mir gesagt, dass ich nach der Operation noch 4 Tage im Krankenhaus bleibe und dann eine 3 wöchige Anschlussheilbehandlung ansteht. Mit meinem Rehaberater habe ich noch nicht darüber gesprochen, werde dies aber umgehend tun. Nur vorab: Ich verstehe die Lage doch grds. richtig, dass die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht abgebrochen werden muss, wenn die AU nicht länger als 6 Wochen dauert und das Maßnahmeziel durch die Krankheitsunterbrechung noch erreicht werden kann....? Ferner noch eine Frage: Vorausgesetzt die AU duert nicht länger als 6 Wochen und die Maßnahme zur Teilhabe wird nach spätesten 6 Wochen fortgesetzt: Dies bedeutet, dass ich auch während der Zeit der AU Übergangsgeld beziehe. Was ist in diesem speziellen Fall die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld, dass während der AHB gezahlt wird? Vielen Dank. Grüße - Christina

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von Sachbearbeiter DRV Bereich Reha wird zugestimmt. Informieren Sie bitte noch Ihren Rehaberater.

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1 Antworten

Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 16.09.2013 | 15:58
Das sehen Sie alles richtig, wenn das Rehabilitationsziel nicht gefährdet ist und die Unterbrechung nicht länger als sechs Wochen andauert, ist eine Fortsetzung möglich, sofern der Rehafachberater zustimmt. Für die medizinische Maßnahme ändert sich nichts an Ihrem Übergangsgeld, hier ist § 49 SGB IX maßgebend (Kontinuität der Berechnungsgrundlage). Es wird die bisherige Berechnungsgrundlage weiter zugrunde gelegt.
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