Hallo,
der Rentenversicherungsträger gewährt den am Rentenverfahren Beteiligten auf Antrag Einsicht in die für die Entscheidung relevanten Unterlagen. Dies ist allerdings erst dann der Fall, wenn das Rentenverfahren abgeschlossen ist.
Sofern es sich um ärztliche Gutachten handelt, werden diese durch einen Arzt übermittelt.
Die rechtliche Grundlage für die Akteneinsicht der Beteiligten ergibt sich aus § 25 Sozialgesetzbuch X (Zehntes Buch).