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Experten-Antwort

Akteneinsicht, darf ich kopieren?

von Constanze19.07.2012 | 15:21
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12 Antworten

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Hallo, ich habe Akteneinsicht beantragt, weil ich gegen meinen Erwerbsminderungsrentenbescheid widerspruch eingelegt habe. Nun wird mir die Akteneinsicht demnächst unter Aufsicht ermöglicht. Darf ich Kopien anfertigen (z.B. von den Arztgutachten)? LG Constanze

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Frau Constanze,

wie Sie aus den vorangegangenen Beiträgen entnehmen konnten, werden auf Ihren Wunsch hin Kopien gefertigt. Die maximale Anzahl und daraus ggf. entstehende Kosten, klären Sie bitte vor Ort.

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11 Antworten

Klaus-Peteram 19.07.2012 | 15:41
Nein. Sie selbst dürfen keine Kopien machen, sondern nur die Aufsichtsperson die ihnen den Zugang dazu gewährt. Es soll einfach verhindert werden , das Originale " verschwinden " oder anderweitig manipuliert werden. Außerdem wird Sie sicher niemand alleine an den Kopierer z.b. im Rathaus / Bürgerbüro oder wo auch immer die Einsicht erfolgt lassen. Daran dürfen nur die dort angestellten Mirtarbeiter. Unter Umständen können je Kopie auch Kosten entstehen. Die ganze Akte - je nach Umfang - natürlich wird man also kaum aus Zeit- und Kostengründen bei so einerr Akteneinsicht kopieren können. Je nach Einzelfall kann so eine Akte schnell mehrere hundert Seiten dick werden. Darum ist es besser die Akten z.b. zum Anwalt schicken zu lassen der dann die Möglichkeit hat die ganze Akte gleich komplett zu kopieren.
Heppam 19.07.2012 | 16:12
Macht das die RV und sendet ganze Akten an einen Rechtsanwalt ? Hat dieser nicht vielmehr auch nur das Recht auf Akteneinsicht in der Dienststelle ?
Klaus-Peteram 19.07.2012 | 18:51
Klaus-Peteram 19.07.2012 | 18:58
" Widerspruchsverfahren Wenn der Antrag auf Rente vom Rentenversicherungsträger abgelehnt wird, kann gegen diesen Bescheid durch den Versicherten oder durch den beauftragten Anwalt Widerspruch eingelegt werden. Die gesetzliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat; sollte der Bescheid nicht mit einer Widerspruchsbelehrung versehen sein, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Für dieses sog. Widerspruchsverfahren im braucht man natürlich nicht zwingend einen Rechtsanwalt. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass ohne Anwalt geführte Widerspruchsverfahren gegen einen ablehnenden Bescheid im Regelfall mit einem ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid enden. Darüber hinaus besteht zumindest die Gefahr, dass die Versicherten ohne anwaltliche Unterstützung im Verfahren ungeschickt agieren und so u.U. eine Faktenlage schaffen, welche auch in späteren Verfahrensstadien nur schwer zu korrigieren ist. Insofern sollte zumindest eine Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um mit diesem den optimalen „Fahrplan“ im Verfahren anzusprechen. Um im Widerspruchsverfahren erfolgreich agieren zu können, ist es für den Anwalt UNABDINGBAR, zunächst durch Akteneinsicht Kenntnis von den, für die Verwaltungsentscheidung maßgebenden Fakten zu erlangen. Bei einem Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund Berufsunfähigkeit, ebenso wie beim Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, sind natürlich v.a. die ärztlichen Befundungen und Berichte, welche der Rentenversicherungsträger von Amts wegen einzuholen hat, von Bedeutung. Ebenfalls geht es bei der Akteneinsicht um die Überprüfung der Vorgehensweise des zuständigen Sachbearbeiters. Durch die Kenntnis der Verwaltungsakte kann der Rechtsanwalt, entscheidenden Einfluss auf das Verfahren nehmen und den Rentenversicherungsträger zwingen, seine bisher u.U. nur ungenügend ausgeübte Pflicht zu Überprüfung des Sachverhaltes von Amts wegen tatsächlich auszuüben. "
Constanzeam 19.07.2012 | 19:27
Hallo Klaus-Peter und Hepp, die Akteneinsicht habe ich auf Anraten meines Anwaltes um mir vorerst Kosten zu ersparen, selbst beantragt. Damit ich die ärztlichen Gutachten einsehen kann und gegebenenfalls mit meinen mich behandelnden Ärzten zu besprechen. Dazu benötige ich dann die Kopien. Das ich die nicht selber machen darf, ist mir klar - dazu war meine Fragestellung zu ungenau, mir geht es darum ob ich auf Wunsch Kopien angefertigt bekomme, weil mir der Berater hier bei meiner zuständigen Rentenversicherungsvertretung ( wo auch die Akteneinsicht erfolgen wird) telefonisch keine Antwort geben konnte. LG Constanze
Klaus-Peteram 19.07.2012 | 19:48
Sie haben also einen Anwalt der auf EIGENE Akteneinsicht verzichtet und ihnen ( als Laie ) damit überlässt zu entscheiden was Verfahrens relevant ist und was nicht ?? Sehr ungewöhnlich. Persönlich habe ich das noch nie gehört. Das was Sie wünschen wird ihnen aber in jedem Falle dann gegeb. gegen Erstattung der Fotokopierkosten kopiert. Wenn es sich nur um ein paar Seiten handelt ist dies auch alles gar kein Problem. Nur wenn dann immer mehr und mehr kopiert ( man glaubt ja gar nicht was man da alles so intressantens dann noch findet... ) werden soll und das ganze damit dann länger als geplant dauert, könnte es Probleme geben. Darum mein Hinweis das so eine Akte auch mehrere Hundert Seiten dick sein könnte je nach Einzelfall. Es ist dann auch die Gefahr gross , das man in der Eile dann man schnell wichtige Dokumente übersieht und diese dann eben nicht kopieren lässt. ICH würde aus diesen und noch anderen Gründen diese Art und Weise der Akteneinsicht unter einem gewissen Zeitdruck NICHT wählen. Die Kostenseite im Widerspruchsverfahren des Anwaltes ist aber doch zu vernachlässigen. Insofern ist das was Sie da machen meiner bescheidenen Meinung nach sparen am komplett falschen Ende und könnte sich zjm Eigentor entwicklen ...Aber es ist letztlich ihre Entscheidung. Beschweren können bzw. sollten Sie sich dann aber nicht wenn es nicht so funktioniert wie gedacht.
W*lfgangam 19.07.2012 | 19:51
Zitat von Constanze anzeigenausblenden
Hallo Constanze, einfach JA ...ist 'irgendwo' sogar gesetzlich so festgelegt. Bei mir im Rathaus würden Sie keine Gebühren dafür zahlen müssen - auch wenn es 100 Seiten sind - aber manche Rathäuser sind ja 'klamm' ...was für die DRV zz. nicht gilt, die Baden in Beiträgen - da werden in der Beratungsstelle wohl mal Dreieurofuffig für ein paar Kopien übrig sein, um den Überschuss abzubauen ;-) Tipp: Nehmen Sie eine Digi-Cam/Handy mit, das geht womöglich schneller - wenn kein Hochleistungskopierer im Raum steht ;-) Gruß w.
Klaus-Peteram 19.07.2012 | 19:54
Und außerdem sind Sie denn nicht Rechtsschutzversichert ? Dann würden doch die Anwaltskosten eh von der Versicherung gezahlt. Ab Widerspruchseinlegung zahlen die Versicherung alles .
Claire Grubeam 20.07.2012 | 00:10
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen genügt im Allgemeinen nicht die bloße Kenntnisnahme von dem Akteninhalt durch das Lesen und die Durchsicht der Akten. In einem Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch räumt § 25 Abs. 5 S. 1 SGB 10 den Beteiligten deshalb auch das Recht ein, Auszüge oder Abschriften selbst zu fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen zu lassen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nur, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, d. h., die Beschränkungen der Akteneinsicht sind dabei zu beachten. Unter Abschrift ist jede inhaltliche Wiedergabe einer Urkunde (wie z. B. handschriftliche Abschriften oder Ablichtungen) zu verstehen. Der Beteiligte bestimmt grundsätzlich selbst, wie er seine Auszüge und Abschriften (z. B. in Form von Notizen oder Vollabschrift) fertigt. Einen Anspruch darauf, Ablichtungen selbst vorzunehmen, hat der Beteiligte nicht. Dagegen besteht ein Anspruch gegenüber der Behörde, dass sie diese Ablichtungen liefert. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Behörde die Fertigung von Ablichtungen durch die Beteiligten (z. B. im Falle der Aktenübersendung an das Büro eines Rentenberaters zur Einsichtnahme) zulässt. Verlangt ein Verfahrensbeteiligter Ablichtungen von Aktenbestandteilen, so hat er die Schriftstücke eindeutig zu bezeichnen; die Bezeichnung nach abstrakt generellen Merkmalen reicht nicht aus (vgl. Urteil des BSG vom 30.11.1994 - Az.: 11 RAr 89/94 - SozR 3-1300 § 25 Nr. 3). Nach § 25 Abs. 5 S. 2 SGB 10 kann der Rentenversicherungsträger für die Erteilung von Ablichtungen Ersatz seiner Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Als angemessen ist nicht nur eine kostendeckende Gebühr anzusehen. Unter Orientierung an § 2 Abs. 2 des am 01.07.2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7000 zu 1. des RVG sind für Fotokopien aus Verwaltungsakten des Rentenversicherungsträgers regelmäßig Gebühren in Höhe von 0,50 Euro je Ablichtung für die ersten 50 Seiten und in Höhe von 0,15 Euro für jede weitere Seite zu erheben, jedoch keine Postentgelte. Auf die Einziehung der Gebühren ist zu verzichten, wenn sie im Einzelfall den Gesamtbetrag von 5 Euro nicht übersteigen, sodass bis zu 10 Ablichtungen kostenfrei sind; die Kosten der Einziehung würden in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
Spaltam 20.07.2012 | 01:04
Man sieht, es gibt für alles Argumente, gute und schlechte.
öhaam 20.07.2012 | 08:26
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Sehe ich genau so, wobei es natürlich auf die Größe der Stadt/Gemeinde ankommt - dort wo jeder (fast) jeden kennt bzw. die größte 'Dorfratsch'n' (ein passender hochdeutscher Begriff fällt mir gerade nicht ein) im Rathaus sitzt wird man von Akteneinsicht bei der Ortverwaltung wohl Abstand nehmen - dafür gibt es aber ggf. das kommunale Versicherungsamt (z.B. bei der Kreisverwaltung) - würde ich dem Termin bei der A+B-Stelle immer vorziehen! Selbst wenn Kopierkosten erhoben werden: die Welt kostet es nicht und bei erfolgreichem Widerspruch hat die DRV die angemessenen Kosten (daher sollte man nicht die eingereichte, beglaubigte Kopie der eigenen Geburtsurkunde kopiert haben wollen) des Verfahrens zu erstatten ;-)
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