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Experten-Antwort

Akteneinsicht im laufenden Verfahren

von K.05.11.2014 | 11:15
1670 Ansichten
6 Antworten

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Hall! Folgendes: Es geht ums REntenvorverfahren bzgl. Rente auf EWM bei der DRV. Ein von der DRV bestellter Gutachter verweist auf Reha vor Rente ohne Vorbefunde vorliegen zu haben. Der behandelnde Arzt hält dies für kontraindiziert bzgl. der Vorgeschichte und des aktuellen GEsundheitszustandes. Um konkret auf die Entscheidungsfindung des Gutachters eingehen zu können wäre Akteneinsicht unumgänglich. Wird Akteneinsicht immer erst nach Verfahrensabschluss gewährt? Bei einer Widerspruchsbegründung darf man Akteneinsicht haben! Wie ist es nun in meinem Fall? Grundsätzlich hat man zu jeder Zeit ein Recht auf Akteneinsicht heißt es oft. Stimmt das so pauschal? Grüße von K.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.11.2014 | 11:43

Hallo K.,

Sie haben auch im laufenden Verfahren grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht.

5 Antworten

rehafallam 05.11.2014 | 12:02
habe ich auch beantragt. wurde nicht darauf eingegangen.
K.am 05.11.2014 | 13:38
Hallo, ich habe die Akteneinsicht schriftlich beantragt. Telefonisch wurde mir allerdings gesagt, dass dies erst nach Verfahrensende gewährt wird. Hier scheint es offensichtlich unterschiedliche Meinungen und Aussagen seitens der DRV Mitarbeiter zu geben. Kommt man hier viell. nur mit Hilfe eines RA zu seinem grundsätzlichem Recht? Was kann ich tun, damit ich möglichst zügig Akteneinsicht nehmen kann? Grüße von K.
Nick L. Beckam 05.11.2014 | 13:57
Akteneinsicht ist grundsätzlich immer - auch während des laufenden Verfahrens - möglich. Im Einzelfall (!) kann es vorkommen, dass dieses schlicht aus einfachen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, wenn z. B. die Akte einem Ausschuss, Juristen, beratenden Arzt etc. zur Auswertung vorliegt und dort unabkömmlich ist oder etwas ´liegen bleibt´, weil z. B. umfangreichere Ermittlungen notwendig oder einfach Personalengpässe vorhanden sind. So etwas kann immer mal vorkommen! Am einfachsten ist es, sie erscheinen persönlich in der Verwaltung und nehmen dort (!) Akteneinsicht, nachdem Sie dies rechtzeitig im Vorfeld (!) angekündigt haben. So ist Zeit genug, die Akte zu beschaffen und ggf. zusammenzuführen, falls notwendig.
W*lfgangam 05.11.2014 | 22:39
Ergänzend: "Das Recht zur Einsichtnahme besteht zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens" aus (hier Ziff R2.1.2): http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Vielleicht sollte man den DRV-Träger mal an die eigenen Arbeitsanweisungen erinnern! ??? hat es bereits (eigentlich abschließend) gesagt, auch wenn die Gründe von Nick L. Beck sicher berechtigt sind ...und persönliches Erscheinen ist sicher nicht die Lösung, wenn der Versicherte nicht gerade neben der Akten führenden Verwaltung wohnt - da lässt man sich die Akte zur Einsichtnahmen in die örtliche Beratungsstelle DRV oder Rathaus schicken bzw. fordert sie über diesen Weg mit entsprechender Begründung an. Gruß w. ...das Verwaltung 'gern' an alt hergebrachten Grundsätzen festhält, sollte einen nicht abschrecken, die eigenen/berechtigten Rechte durchzusetzen.
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