Wie bereits erwähnt, haben Sie grundsätzlich das Recht zur Akteneinsicht. Allerdings sollten Sie damit zumindest warten, bis eine rechtsverbindliche Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers vorliegt. Falls der festgestellte Rentenanspruch Ihren Vorstellungen entspricht, erübrigt sich doch eine Akteneinsicht. Ansonsten können Sie dann immer noch - wenn nötig- Akteneinsicht beantragen bzw. eine Kopie des Gutachtens erhalten.