Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich schließe daraus, dass es der Rentenversicherung grundsätzlich möglich ist, Kopien des Gutachtens vor dem Bescheid herauszugeben.
Der beratungsärztliche Dienst muss dazu natürlich sein O.K.geben, was in meinem Fall kein Problem ist, weil es sich um eine organische Erkrankung handelt. Dazu muss das Gutachten dann immerhin schon einmal in deren Abteilung weitergeleitet werden. Vielleicht wäre das gar nicht so schlecht.
Während der Untersuchung hielt sich der Gutachter mit Aussagen über die Leistungsbeurteilung sehr bedeckt. Wenn er eine mögliche Arbeitszeit von 3 bis 6 Stunden empfohlen hat, dürfte die Rentenversicherung ja wohl kaum eine volle Erwerbsminderung festsetzen. Der Einblick in das Gutachten würde mir sehr sehr weiterhelfen:
Weil mein jetziges Diplom in Deutschland nicht anerkannt wird, hat das Arbeitsamt mir ein Darlehen für eine Zusatzausbildung zugesagt, falls von der Rentenversicherung eine Teilerwerbsminderung festgestellt werden sollte. Damit könnte ich dann auch ohne Vollzeitbeschäftigung locker meinen Lebensunterhalt finanzieren. Ich müsste mich nur rechtzeitig zu dieser Ausbildung anmelden, sonst verliere ich ein Semester Zeit. Wegen einiger Körperbehinderungen habe ich ohne eine deutsche Ausbildungsanerkennung keinerlei Chance auf dem Arbeitsmarkt.