Akteneinsicht verlangen

von
mabu

Ich habe gehört, dass man als Antragssteller einer EMR Einsicht in seine Akte bei der Rentenversicherung im Ablehnungsfall (Neuantrag und Verlängerung) erhalten kann (sowohl in den Verwaltungs- als auch in den Ärzteteil).

Stimmt dies und wie macht man das?

Vielen Dank.....

von
Nix

Man schreibt einen Brief an die Deutsche Rentenversicherung mit folgendem Text:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen Ihren Bescheid vom ....erhebe ich Widerspruch.

Eine ausführliche Widerspruchsbegründung werde ich nachreichen.

Desweiteren beantrage ich Akteneinsicht und bitte Sie, mir eine Kopie des Verwaltungsteils sowie insbesondere des medizinischen Teils der Akte an mich zu übersenden.
Behelfsweise ermächtige ich Sie, den medizinischen Teil an meinen behandelnden Arzt Dr. med.......zu übersenden.

Anschliessend werde ich die ausführliche Widerspruchsbegründung nachreichen.

Mit freundlichen Grüssen
Ihr netter Versicherter

Nachdem Sie den o.g. Text verfasst und abgeschickt haben, dürfte es nicht lange dauern und Sie oder Ihr benannter Arzt erhalten den kopierten Aktenvorgang.
Dann aber sollte zügig die ausführliche Widerspruchsbegründung folgen!

Viele Grüsse
Nix

von
Machts Sinn

Zitiert von: Nix

... dürfte es nicht lange dauern und Sie oder Ihr benannter Arzt erhalten den kopierten Aktenvorgang ...

Aber dieser Teil der Theorie entspricht bisher nicht der Praxis der DRV - doch vielleicht wird´s noch.

von
Horsttttti

Zitiert von: Machts Sinn

Zitiert von: Nix

... dürfte es nicht lange dauern und Sie oder Ihr benannter Arzt erhalten den kopierten Aktenvorgang ...

Aber dieser Teil der Theorie entspricht bisher nicht der Praxis der DRV - doch vielleicht wird´s noch.

FALSCH !
Bitte lesen SIe hierzu die Arbeitsweisung der DRV . Dort steht genau drin wie das Verfahren läuft und der Versicherte erhält Akteneinsicht. Allerdings würd ich mir keine komplette Akte als Kopie zusenden lassen, das kostet nur unnötig Geld (0,50 EUR pro SEite). Besser ist es wohl eine wohnortnahe Beratungsstelle aufzusuchen.

von
W*lfgang

> Aber dieser Teil der Theorie entspricht bisher nicht der Praxis der DRV - doch vielleicht wird´s noch.

Hallo Machts Sinn,

ähh, warum nicht ?

Gut, weder werden die Akten an den/die Versicherte/n selbst gesandt - auch wohl kaum komplett an den behandelnden Arzt. Aber, wahlweise an die nächste Beratungtstelle der DRV, ans nahegelegen Rathaus/Rentenstelle/Versicherungsamt oder auch an eine Kanzlei des eigenen Vertrauens - einfach Zustellort 'bestimmen', dann klappst auch mit der Akteneinsicht ...und man/frau schöpft (vielleicht) neue Erkenntnisse, warum und so und findet Nährboden für die Begründung.

Und mabu, Aktenkopien als Gedächtnisstütze werden grundsätzlich kostenfrei erstellt, wenn die Akte in öffentlichen Stellen zur Einsicht landet.

Gruß
w.

von
Sozialrechtler

Zitiert von: mabu

Ich habe gehört, dass man als Antragssteller einer EMR Einsicht in seine Akte bei der Rentenversicherung im Ablehnungsfall (Neuantrag und Verlängerung) erhalten kann (sowohl in den Verwaltungs- als auch in den Ärzteteil).

Stimmt dies und wie macht man das?

Vielen Dank.....

Vergessen Sie alles, was die Typen der DRV Ihnen bisher hier mehr oder weniger frustierend erzählt haben.

Sie haben gemäß § 25 SGB X ein uneigeschränktes Einsichtsrecht in die Sie betreffende Akte.
Im Regelfall können Sie ohne Voranmelsung bei der Hauptstelle der DRV (wo Ihre Akte physsisch verwahrt wird) unangemeldet Einsicht während der Geschäftszeiten verlangen.

Ansonsten können Sie formlos, also auch mündlich, bei einer AuB-Stelle (Auskunftsstelle) Einsicht beantragen. Und wenn das Amtsgericht näher ist, können Sie beantragen, daßß Ihnen da Einsicht gewährt wird.

Wenn Sie Kopien machen wollen, empfiehlt es sich eine Digital-Kamera (besser ne Spiegel-Reflex, wegen der besseren Auflösung) mitzunehmen und die Aktenteile abzulichten.

Niemand kann Ihnen das Prozedere verwehren.

Besser ist es jedoch seinen Rechtsberater vom Sozialverband, z.B. VDK einzuschalten. Da gIbt es dann Einsicht ohne Widerstände.

Experten-Antwort

Sie heben Anspruch auf Einsicht Ihrer Akte. Stellen Sie diesbezüglich einen Antrag.
Nach § 25 SGB 10 hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt Gestattung der Einsichtnahme den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen.

von
Knut Rassmussen

Reicht es nicht in einfacher Darstellung?

Für Sie müsste man den Spruch "mit Kanonen auf Spatzen schießen" noch steigern.

Klar hat jeder Beteiligte das Recht zur Akteneinsicht. Man muss nicht mal das IFG bemühen.
Als Anmerkungen:
1. Sind die MA der RVT Menschen und nicht Typen.
2. Ist nicht sinnvoll, als Münchner nach Berlin in die Ruhrstr.2 zu fahren, nur um dort zu erfahren, dass die Akte in Gera bearbeitet wird ... eine Akteneinsicht ind er uB-Stelle ist wesentlich einfacher.
3. Frustriert sind eher Sie.
4. Akteineinsicht geht auch wunderbar ohne Rechtsbeistand.
5. Verständnis für Arbeitsabläufe (vom Kellerlager eine kleinen Wald-und-Wiesen-Anwaltes bis hin zu den Millionen Akten der RVT) sollte man trotzdem aufbringen - auch Sie.

von
Frage an Sozialrechtler

Zitiert von: Sozialrechtler

Zitiert von: mabu

Ich habe gehört, dass man als Antragssteller einer EMR Einsicht in seine Akte bei der Rentenversicherung im Ablehnungsfall (Neuantrag und Verlängerung) erhalten kann (sowohl in den Verwaltungs- als auch in den Ärzteteil).

Stimmt dies und wie macht man das?

Vielen Dank.....

Vergessen Sie alles, was die Typen der DRV Ihnen bisher hier mehr oder weniger frustierend erzählt haben.

Sie haben gemäß § 25 SGB X ein uneigeschränktes Einsichtsrecht in die Sie betreffende Akte.
Im Regelfall können Sie ohne Voranmelsung bei der Hauptstelle der DRV (wo Ihre Akte physsisch verwahrt wird) unangemeldet Einsicht während der Geschäftszeiten verlangen.

Ansonsten können Sie formlos, also auch mündlich, bei einer AuB-Stelle (Auskunftsstelle) Einsicht beantragen. Und wenn das Amtsgericht näher ist, können Sie beantragen, daßß Ihnen da Einsicht gewährt wird.

Wenn Sie Kopien machen wollen, empfiehlt es sich eine Digital-Kamera (besser ne Spiegel-Reflex, wegen der besseren Auflösung) mitzunehmen und die Aktenteile abzulichten.

Niemand kann Ihnen das Prozedere verwehren.

Besser ist es jedoch seinen Rechtsberater vom Sozialverband, z.B. VDK einzuschalten. Da gIbt es dann Einsicht ohne Widerstände.

"können Sie beantragen, daßß Ihnen da Einsicht"

Seit wann genau wurde die Änderung bei der Rechtschreibung beschlossen, dass man 2 mal ßß hintereinander schreibt?

Ich bitte um genaue Nennung, einschliesslich des jeweiligen Gesetzes.

von
Julius

Mir wurde das Gutachten verweigert, weil ich Widerspruch eingelegt hatte.
Und versuchen Sie mal einen Widerspruch zu begründen, ohne die Akte zu kennen ?
Ich habe das Gutachten erst über den VDK erhalten, nachdem die Widerspruchsfrist abgelaufen war.
Auch der VDK hat das Gutachten vorher nicht erhalten.

von
-_-

Zitiert von: Julius

Mir wurde das Gutachten verweigert, weil ich Widerspruch eingelegt hatte. Versuchen Sie mal einen Widerspruch zu begründen, ohne die Akte zu kennen?

Ich habe das Gutachten erst über den VDK erhalten, nachdem die Widerspruchsfrist abgelaufen war. Auch der VDK hat das Gutachten vorher nicht erhalten.


Das ist natürlich Unsinn. Widerspruch kann man auch ohne Begründung zur Wahrung der Widerspruchsfrist einlegen. Das muss auch der VdK wissen. Die Begründung kann man nachreichen und von der vorherigen Akteneinsicht abhängig machen. Wenn Sie anders beraten wurden, sind Sie leider sehr schlechter Beratung aufgesessen. Dafür kann aber die Deutsche Rentenversicherung nichts. Das Recht auf Akteneinsicht ist eine gesetzliche Norm, an die sich die Deutsche Rentenversicherung zu halten hat. Nachlesbar unter:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__25.html
und
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_25R0

Ausnahme: Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.

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