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Experten-Antwort

Aktueller "Preis" eines Rentenentgeltpunkts

von UHB10.01.2022 | 11:22
168 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wie hoch ist denn der aktuelle Preis eines REP? Letztes Jahr war ja wohl eine Senkung um 6% wegen der von der Regierung veranschlagten Senkung der Jahresdurchschnittseinkommen avisiert. Ist es dabei geblieben? Und wie lang gilt der aktuelle Preis eines REP? Vielen Dank für Euere Hilfe UHB

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo UHB,

ein Entgeltpunkt (EP) resultiert aus den Beiträgen, die bei einem Einkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts gezahlt werden.

Für die Jahre 2021 und 2022 liegen bisher nur vorläufige Werte für die Durchschnittsentgelte vor.

Im Jahr 2021 lag das vorläufige Durchschnittsentgelt bei 41.541,00 Euro, der Beitragssatz betrug 18,6 %.

Daher "kostete" ein EP im Jahr 2021: 7.726,62 Euro.

Im Jahr 2022 liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt bei 38.901,00 Euro, der Beitragssatz beträgt unverändert 18,6 %.

Also "kostet" ein EP im Jahr 2022: 7.235,59 Euro.

Die Werte für 2022 gelten nur für dieses Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo UHB,

zu Ihren Ergänzungsfragen:

Im Dezember eines jeden Jahres wird das endgültige Durchschnittsentgelt des Vorjahres festgeschrieben. Das vorläufige Durchschnittsentgelt des Folgejahres wird dann ermittelt, indem das gerade festgelegte Durchschnittsentgelt vereinfacht gesagt zweimal mit der Lohnentwicklung erhöht wird.

Das Durchschnittsentgelt für 2021 wird also erst im Dezember 2022 verbindlich festgeschrieben. Zum gleichen Zeitpunkt wird dann auch das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2023 festgelegt.

Die Rechtsgrundlage dafür ist § 69 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Für die Ermittlung der Entgeltpunkte eines jeden Jahres wird grundsätzlich das endgültige Durchschnittsentgelt herangezogen. Nur für das Jahr des Rentenbeginns und das davorliegende Jahr ist das vorläufige Durchschnittsentgelt maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt ist das endgültige Durchschnittsentgelt logischerweise noch nicht bekannt. Diese Werte werden dann in der Berechnung der jeweiligen Rente auch nicht mehr verändert.

Mit der Änderung des aktuellen Rentenwertes, der sich regelmäßig zum 01.07. eines Jahres ändert, hat das nichts zu tun.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 bleibt also so lange bestehen, bis im Dezember 2023 das endgültige Durchschnittsentgelt für 2022 festgelegt werden kann. Für Rentner, die 2022 oder 2023 in Rente gehen, ist also das vorläufige Durchschnittsentgelt und damit auch der „Preis“ von 7235,59 € maßgebend. Wer im Jahr 2024 oder später in Rente geht, für den bestimmt sich der „Preis“ aus dem endgültigen Durchschnittsentgelt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

Siehe hieram 10.01.2022 | 11:31
Hallo UHP, da aus Ihrer Frage nicht eindeutig hervor geht, ob Sie wissen möchten, was eine Ausgleichzahlung kosten würde oder aber, wie hoch die zu erwartende Rente mit dem derzeit gültigen Wert (34,19 EUR bis 30.06.) wäre, hier noch ein Link zu der Tabelle, in der die für 2022 geltenden Werte dargestellt sind (dort auch weiterführende Links) https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/werte-der-rentenversi… Alles Gute!
UHBam 13.01.2022 | 15:48
Hallo Deutsche Rentenversicherung :-), Danke für Eure schnelle und präzise Antwort. ich hätte noch ein paar Ergänzungsfragen. Vielleicht könnt Ihr bitte so nett sein und auch dazu noch antworten? 1. Wenn im Dezember 2021 zum "Preis" von 7.726,62 € je Rentenentgeltpunkt (REP) beispielsweise 1 REP "gekauft" wurde für 7.726,62 € und der "Kauf" zwischenzeitlich durch die DRV auch bestätigt wurde, bleibt es dann bei diesem "Preis" und dem gutgeschriebenen 1 REP oder können sich "Preis" (und damit die Anzahl der gutgeschriebenen REP) noch (nach oben und unten) ändern? Zum Beispiel, weil das für den Preis zugrunde gelegte nationale Durchschnittseinkommen ja laut Eurer Aussage nur "vorläufig" bestimmt ist? 1a) Falls JA: Zu welchen Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ist der Preis bei einem bereits erfolgten "Kauf" denn (zumindest grundsätzlich, Gesetzesänderungen und etwaige diffizile Rückwirkungsfragen einmal ausgeklammert) verbindlich? Wann kennt man also den finalen Preis und weiß, dass er final ist? 2. Für noch nicht erfolgte "Käufe" von REP: Wie lange ist denn damit zu rechnen, dass der aktuelle Preis je REP für 2022 iHv. derzeit 7.235,59 Euro Gültigkeit behält? Ihr schreibt zwar: "Die Werte für 2022 gelten nur für dieses Jahr." Das heißt schon einmal, dass der Preis LÄNGSTENS bis 31.12.2022 gilt. Aber gilt der aktuelle Preis auch (grundsätzlich) bis einschließlich 31.12.2022? Ich dachte immer, dass Mitte eines Jahres normalerweise ein neuer "Preis" festgelegt würde - ? Wie lange kann ich erwarten, dass der aktuelle Preis nach normalem Lauf der Dinge MINDESTENS noch Gültigkeit behält? Nochmals vielen Dank für Eure Antworten! Beste Grüße UHB
Oh Mannam 13.01.2022 | 16:04
Zitat von UHB anzeigenausblenden
UHB schrieb

Hallo Deutsche Rentenversicherung :-),

Danke für Eure schnelle und präzise Antwort.

ich hätte noch ein paar Ergänzungsfragen. Vielleicht könnt Ihr bitte so nett sein und auch dazu noch antworten?

1. Wenn im Dezember 2021 zum "Preis" von 7.726,62 € je Rentenentgeltpunkt (REP) beispielsweise 1 REP "gekauft" wurde für 7.726,62 € und der "Kauf" zwischenzeitlich durch die DRV auch bestätigt wurde, bleibt es dann bei diesem "Preis" und dem gutgeschriebenen 1 REP oder können sich "Preis" (und damit die Anzahl der gutgeschriebenen REP) noch (nach oben und unten) ändern? Zum Beispiel, weil das für den Preis zugrunde gelegte nationale Durchschnittseinkommen ja laut Eurer Aussage nur "vorläufig" bestimmt ist?

1a) Falls JA:

Zu welchen Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ist der Preis bei einem bereits erfolgten "Kauf" denn (zumindest grundsätzlich, Gesetzesänderungen und etwaige diffizile Rückwirkungsfragen einmal ausgeklammert) verbindlich? Wann kennt man also den finalen Preis und weiß, dass er final ist?

2. Für noch nicht erfolgte "Käufe" von REP: Wie lange ist denn damit zu rechnen, dass der aktuelle Preis je REP für 2022 iHv. derzeit 7.235,59 Euro Gültigkeit behält? Ihr schreibt zwar: "Die Werte für 2022 gelten nur für dieses Jahr." Das heißt schon einmal, dass der Preis LÄNGSTENS bis 31.12.2022 gilt. Aber gilt der aktuelle Preis auch (grundsätzlich) bis einschließlich 31.12.2022? Ich dachte immer, dass Mitte eines Jahres normalerweise ein neuer "Preis" festgelegt würde - ? Wie lange kann ich erwarten, dass der aktuelle Preis nach normalem Lauf der Dinge MINDESTENS noch Gültigkeit behält?

Nochmals vielen Dank für Eure Antworten!

Beste Grüße

UHB

Ihre "Sorgen" möchte man haben!
Berndam 13.01.2022 | 16:04
Wurde der Rentenpunkt im Rahmen vom Ausgleich von Rentenabschlägen gekauft, bleibt der Wert endgültig. Ansonsten ändert er sich, wenn das endgültige Durchschnittsentgelt feststeht. Der Wert gilt immer für ein Kalenderjahr, also 01.01. Bis 31.12. Künftige Rechtsänderungen sind nie ausgeschlossen, aber ich rechne nicht damit, dass man weniger Geld als erwartet am Ende herausbekommt, wenn man im Vorfeld alles berücksichtigt hat.
UHBam 17.01.2022 | 14:47
Hallo DRV! Nochmals herzlichen Dank! Dadurch ist das Regelwerk noch etwas klarer geworden für mich. Ein zentraler Punkt ist aber noch offen oder ich habe ihn vielleicht auch nicht richtig verstanden in der letzten Antwort. Wenn ich letztes Jahr exakt 1 Rentenentgeltpunkt (REP) zum damaligen Preis (iHv 7.726,62 Euro auf Basis des vorläufigen nationalen Durchschnittsarbeitseinkommens für 2021) zur Minderung des Abschlags der Rente infolge geplanten "früheren" Rentenbeginns in die DRV einbezahlt habe, bleibt es dann bei diesem 1 (einen) erworbenen REP oder kann es passieren, dass mir am Ende doch weniger (oder auch mehr) als ein REP gutgeschrieben wird, wenn Ende dieses Jahres ein höheres (oder niedrigeres) nationalen Durchschnittsarbeitseinkommen festgesetzt werden sollte als das vorläufige? Laut der Antwort von Bernd weiter oben bleibt es bei dem einen Punkt. Laut Ihrer letzten Antwort zweifle ich aber, ob das so stimmt. Nochmals vielen Dank! Herzliche Grüße UHB
W°lfgangam 17.01.2022 | 19:27
Zitat von UHB anzeigenausblenden
Hallo UHB, ein 'eingekaufter' Punkt zum Zeitpunkt der Einzahlung mit den bestehenden Wertverhältnissen = Bemessungsgrundlagen zum Tag der Einzahlung bzw. auf Basis des 3 Monate gültigen Bescheids zur Ausgleichszahlung bleibt auch ein zugekaufter Punkt ...Punkt ;-) Steigt morgen der Beitragssatz in der DRV + die Einzahlungsfrist zu 'alten' Konditionen ist abgelaufen, bekommen Sie für dasselbe Kapital keine vollen EP mehr ...so easy ;-) Gruß w.
UHBam 17.01.2022 | 19:40
Hallo DRV! Laut der Antwort von Bernd weiter oben bleibt es bei dem einen Punkt. Laut Ihrer letzten Antwort zweifle ich aber, ob das so stimmt. Nochmals vielen Dank! Herzliche Grüße UHB
Es wäre ja nicht das erste Mal. dass der User Bernd hier falsche Aussagen tätigt. Leider kann man derartige Personen die, wenn überhaupt, nur über ein Halbwissen verfügen, in einem offenen Forum nicht ausschließen, sondern nur Korrigieren.
Hallo Vorsicht, ja, Danke für Deinen Hinweis. Stimmt, daher habe ich ja nachgefragt. Das Gute an offenen Foren ist ja, dass Fehler meist dann ja doch noch korrigiert werden. Ein Statement der DRV steht hier aber noch aus. Nur Wolfgang hat sich geäußert. Er scheint in der Regel zu wissen, worüber er schreibt, aber wohler wäre mir auch hier, wenn die DRV das noch einmal bestätigen würde. Es gibt hier meines Erachtens keine "logische" Antwort des gesunden Menschenverstandes. Vorläufig ist vorläufig ist vorläufig. Andererseits gibt es so etwas wie Vertrauensschutz, etc. Andererseits wiederum auch unschön, wenn die finale Festlegung des nationalen Durchschnittseinkommens ergibt, dass man zu wenig REP bekommen für den bezahlten Preis, weil dieser auf Basis eines zu hoch angesetzten Ø-Einkommens auch zu hoch ausgefallen ist... Nur die DRV weiß hier, wie die Verfahrensweise ist....
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