Bin heute ebenfalls mit dieser Problematik konfrontiert worden, die mich veranlasst hat die Entscheidung des BVG in vollem Umfang zu lesen.
Habe mir in diesem Zusammenhang auch noch einmal die ARD Tagesschau vom 04.12.2008 um 20.00h angehört.
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Ganz offensichtlich steht die Aussage in der ARD-Nachrichtensendung nicht im Einklang mit der BVG Entscheidung, da ausgeführt wurde, dass jeder, der 45 Beitragsjahre hat, keine Minderungen in Kauf nehmen muss.
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Wie Userin Moni schon erwähnte, besteht die erste Einschränkung darin, dass nur
Personen mit Geburtsdatum vor 1942 betroffen sind, wovon in der ARD Sendung kein Wort gesagt wird.
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Darüberhinaus geht/ging es nach meinem Rechtsverständnis auch nur um Personen mit einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit (§237 SGB VI), im folgenden, wovon im ARD Beitrag ebenfalls nichts ausgesagt wurde.
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Zum besseren Verständnis hier ein Auszug aus der Pressemitteilung zum Urteil.
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Zitatbeginn
Im Wesentlichen liegen der Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde:
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung können weiterhin die
günstigen niedrigeren Altersgrenzen nach dem Rentenreformgesetz 1992
beanspruchen, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und in ihrem
Versichertenkonto 45 Pflichtbeitragsjahre aufweisen.
Zitatende
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Weil bei späterem Rentenbeginn durch fortwährende Änderungen der gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich die begünstigende Inanspruchnahme ohne Minderung oder mit einer geringeren Minderung nicht mehr in gleicher Weise möglich war wie bis 1996, trotz 45 Jahre Beitragszeit, sind fünf Verfahren beim BSG gelandet, die das BSG dem BVG zur Entscheidung vorgelegt hat.
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Die Kläger hielten die unterschiedliche Handhabungsweise in der Gesetzgebung bei vermeintlich gleicher Ausgangslage für nicht mit dem GG vereinbar.
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Das BVG hat nun aber entschieden, das die unterschiedliche Handhabungsweise eben doch mit dem GG vereinbar ist.
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Daraus den Schluss zu ziehen, wie es in der ARD-Sendung gemacht wurde, alle mit 45 Beitragsjahren haben keine Minderung in Kauf zu nehmen, ist schlichtweg eine grobe Falschaussage, die betroffene Bürger verunsichert.