Unterschreibe ich blind. Wenn parallel mehrere Pflichtbeiträge aus unterschiedlichen Versicherungsverhältnissen laufen, können sie nur einzeln bewertet 'was, wann, wo' fließen sie in die jeweilige Wartezeit rein. Eine 'Verdrängung' - ein Pflichtbeitrag gegen den anderen - hat es bisher nicht gegeben.
Dann dürfte logischerweise eine (hier) Pflichtversicherung beim Mini-Job gar nicht zulässig sein, wenn derselbe Monat schon pflichtversichert ist - was Quatsch, hat der Gesetzgeber doch extra diese Möglichkeit geschaffen, diese Art der Pflichtversicherung aus gutem Grund zu ermöglichen. Ein 'besonderes Ausnahmerecht' (bei den 45 Jahren zählt's aber nicht, wenn ...ätsch) liegt nicht vor, im Gegenteil.
Der Bezug im Gesetz, was zuerst zählt ist eindeutig - was in den letzten 2 Jahren im Speziellen nicht zählt (aus dem besonderen Leistungsbezug) auch; der versicherungspflichtige Mini-Job fällt bereits in den 'immer zuerst' mitzählenden Teil. Das es dazu eine Diskussion geben muss ...hm, einfacher kann Gesetzestext doch in diesem Fall gar nicht sein ;-)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__51.html
Gruß
w.
...Jurist allein ist noch keine Qualitätsmerkmal ;-)