Hallo Florian E.,
das 'Arbeitsamt' wird den rechtlichen Grund der Ablehnung genannt haben, hier zum Nachlesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__136.html
oder auch so/Zitat:
"(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld."
Punkt und aus.
> Dieser Fall müsste nach meiner Einschätzung analog behandelt werden zu Personen, die ausgesteuert sind, ist dies korrekt?
Zunächst zwar richtig gedacht, aber auch hier endet die 'Nahtlosigkeitsregelung/jetzt kommt noch ALG nach KG/Aussteuerung' eben auch mit der Regelaltersgrenze – eine absolute Grenze für das Ende von ALG (siehe oben).
Selbst über die Regelaltersgrenze weiterhin abhängig Beschäftigte haben keinen ALG-Anspruch mehr, denn auch die Beitragszahlung/AV-Beiträge endet mit Regelaltersgrenze - gilt gleichermaßen für bis dahin freiwillige AV-Beitragszahler.
Gruß
w.