Hallo fragender,
nach § 19 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) besteht die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung eines Versicherungspflichtigen, für längstens einen Monat weiter, sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Somit dürfte keine Lücke eingetreten sein. Genaueres erfahren Sie über Ihre Krankenkasse.