Hallo timo johann,
die Agentur für Arbeit muss anderen Leistungsträgern die entstandene Nachzahlung für einen möglichen Erstattungsanspruch anbieten.
Sobald dieser der Agentur für Arbeit gegenüber beziffert wurde, erhalten Sie schriftlich eine entsprechende Abrechnung der Nachzahlung.
Sie können natürlich auch jederzeit bei der Agentur für Arbeit nachfragen, welche Stellen von dort bezüglich eines möglichen Erstattungsanspruches angeschrieben wurden.