hallo...habe eine frage...aufgrund einer krebserkrankung bekomme ich eine kleiner erwerbsminderungsrente von 244 euro...nach dem krankengeld habe ich mich arbeitslos gemeldet..nun wurde mein alg 1 bewilligt,aber erst in 69 tagen wegen eines vorläufigen erstattungsanspruches eines leistungsträgers ! kann das sein das die rente da mit dem ohnehin niedrigen alg 2 in höhe von 490 euro verrechnet wird ?
hallo...habe eine frage...aufgrund einer krebserkrankung bekomme ich eine kleiner erwerbsminderungsrente von 244 euro...nach dem krankengeld habe ich mich arbeitslos gemeldet..nun wurde mein alg 1 bewilligt,aber erst in 69 tagen wegen eines vorläufigen erstattungsanspruches eines leistungsträgers ! kann das sein das die rente da mit dem ohnehin niedrigen alg 2 in höhe von 490 euro verrechnet wird ?
Ja natürlich,fast jedes Einkommen wird auf das Alg II angerechnet.Auch EM-Renten.
Erst wird geschrieben das jetzt ALG I bewilligt wurde und dann die Frage ob die Rente aufs ALG II angerchnet wird. Verstehe cih irgendwie jetzt nicht..
Erst wird geschrieben das jetzt ALG I bewilligt wurde und dann die Frage ob die Rente aufs ALG II angerchnet wird. Verstehe cih irgendwie jetzt nicht..
Wer nicht Erwerbsfähig ist,fällt von Alg I in Alg II.
EM-Rente und gleichzeitig Alg I geht nicht,von daher kann sie nur auf Alg II angerechnet werden..
nochmals...bewilligt wurde alg 1 (eins) da ich nur bedingt erwerbsfähig bin stehe ich dem arbeitsmarkt für 3 bis 6 stunden zur verfügung.da der bewilligungsbescheid aussagt das ich zwar zusteht,ich es aber erst ab 1-11 bekomme weil von anderer stelle erstattungsanspruch besteht,wollte ich wissen wer oder was das sein kann
Dann fragen Sie doch einfach bei ihrer RV telefonisch nach. Nur dort wird man ihnen ihre Frage verbindlich beantworten können. Hier ist doch dazu alles nur ein Blick in die berühmte Glaskugel.
Grundsätzlich können Erstatungsansprüche seitens der Krankenkasse, der AfA oder vom Sozialamt gegenüber der RV geltend gemacht werden. Es kommt halt darauf an, was Sie zum Zeitpunkt der Berentung noch bezogen haben.
Hallo timo johann,
die Agentur für Arbeit muss anderen Leistungsträgern die entstandene Nachzahlung für einen möglichen Erstattungsanspruch anbieten.
Sobald dieser der Agentur für Arbeit gegenüber beziffert wurde, erhalten Sie schriftlich eine entsprechende Abrechnung der Nachzahlung.
Sie können natürlich auch jederzeit bei der Agentur für Arbeit nachfragen, welche Stellen von dort bezüglich eines möglichen Erstattungsanspruches angeschrieben wurden.