1. Eine Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird aufgrund des Zusammentreffens mit Pflichtbeitragszeiten ab dem 01.01.2013 nicht mehr verdrängt. Nach § 54 SGB VI entstehen in diesen Fällen beitragsgeminderte Zeiten.
2. Bei einem Zusammentreffen von Zeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II mit versicherungspflichtigen Sozialleistungen sind nach dem vollendeten 25. Llebensjahr keine Anrechnungszeiten zu berücksichtigen.