Damit sich die Einschränkung des Leistungsvermögens rentenrechtlich auswirkt, muss diese auf nicht absehbare Zeit vorliegen; hierunter ist in der Regel - in Abgrenzung zum (bloßen) Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung - ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten zu verstehen. Eine Leistungseinschränkung von weniger als 6 Monaten würde sich rentenrechtlich somit nicht auswirken.