ALG I / ALG II wird nur bei Arbeitsfähigkeit bezahlt und wenn man dem Arbeitsmarkt sowie der Arbeitsvermittlung auch zur Verfügung steht und nicht wenn man krank geschrieben ist.
Bis zu 6 Wochen nach Krankschreibung wird aber so eine Art Kranken-ALG I gezahlt :
§ 126
Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit :
Wird ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, oder wird er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt, verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). "
Nach den 6 Wochen ist die Agentur für Arbeit normalerweise dann nicht mehr zuständig , sondern die Krankenkasse - wenn noch Anspruch auf Krankengeld besteht.
Ist jemand aber bereits ausgesteuert und/oder es besteht aus anderen Gründen kein Anspruch mehr auf das " normale " Krankengeld, gibt es seitens der AfA aber die Möglichkeit auf
Beantragung von " Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit " als Überbrückung. Dadurch geniesen Sie dann auch weiterhin den vollen Krankenversicherungsschutz und zwar so lange bis über die andere Leistung entschieden wurde !
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Arbeitslosengeld-be…
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Krankengeld---Keine…
Geht das nicht weil die Voraaussetzungen dafür nicht erfüllt werden, bleibt nur die frewillige Weiterversicherung in der Krankenkasse.
Also MORGEN schleunigst esrtmal mit der Krankenkasse sprechen ( hätte schon lange geschehen müssen.. ) und dort anrufen oder besser persönlich mit allen Unterlagen der Agentur für Arbeit dort vorsprechen. Die sagen dann ob Sie eine Zahlung leisten werden und welche Möglichkeiten noch bestehen.
Erst wenn dann wieder Arbeitsfähigkeit besteht , setzt - auf Antrag ! - die Zahlung des ALG I wieder ein.
Bei länger bestehender AU iund darüber hinaus noch weiterhin bestehender psychiatrischer gesundheitlicher Problematik, sollte sicher auch die Möglichkeit der Stellung eines EM-Rentenantrages zumindest in Erwägung gezogen werden.