In SGB III §26 Abs.2 steht folgendes :
"Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren ... (oder ) eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben."
Sie müssen also schauen, ob Sie unmittelbar vor Beginn Ihrer vollen EM-Rente entweder ALG I bezogen haben oder versicherungspflichtig im Sinne des SGB III waren. Dann können Sie die Rahmenfristen des SGB III erfüllen, d.h. es zählt dann auch, wie lange Sie Ihre volle EM-Rente bezogen haben. 24 Monate ununterbrochene volle EM-Rente bringen dann 12 Monate Anspruch auf ALG I.
Der Begriff "versicherungspflichtig" ist in den §24 bis §28 des SGB III geregtelt, dies sind z.Bsp. gegen Entgelt regulär Beschäftigte, die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.
Wenn Sie es ganz genau wissen wollen, müssen Sie sich an Ihre örtliche Agentur für Arbeit wenden. Die können Sie natürlich nach den obigen Paragraphen fragen.