Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Es wird zwischen Anrechnungszeiten, die für Ihre Rente bewertet werden, und Zeiten ohne Bewertung unterschieden.
Auch ohne Bewertung (zum Beispiel für Arbeitslosigkeitszeiten ohne Leistungsbezug) können diese Zeiten Ihrem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben werden.
Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass Sie
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eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben und
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bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind.
Zeiten der Arbeitslosigkeit zwischen vollendetem 17. und 25. Lebensjahr können auch ohne Unterbrechung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
Anrechnungszeiten können auch wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II für Zeiten seit dem 1. Januar 2011 entstehen. Hierfür werden weder die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit noch die Arbeitslosigkeit als Voraussetzungen gefordert.
So wirken sich Anrechnungszeiten positiv auf Ihre Rente aus:
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Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld II haben einen indirekten Einfluss auf die Rentenberechnung, wenn Sieweitere beitragsfreie Zeiten zurückgelegt haben (zum Beispiel Mutterschutz, Fachschulausbildung, Arbeitsunfähigkeit), die eigenständig bewertet werden.
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Alle Anrechnungszeiten zählen bei der 35-jährigen Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) für die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit.
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Erfüllen Sie die Wartezeit von 35 Jahren, zum Beispiel mit den Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (mit oder auch ohne Bewertung) oder den Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II, wird geprüft, ob eine Höherbewertung niedriger Arbeitsverdienste für Ihre Rente in Betracht kommt. Dies trifft zu, wenn sowohl im Durchschnitt des gesamten Versicherungslebens als auch bis zum 31. Dezember 1991 weniger als 75 Prozent eines Durchschnittsentgelts mit vollwertigen Pflichtbeiträgen versichert sind. Dann werden die niedrigen Beiträge bis zum 31. Dezember 1991 um 50 Prozent angehoben, höchstens jedoch auf 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten (2018: 37 873 Euro).
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Schließlich erhalten Sie mit diesen Zeiten unter Umständen auch den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht.