Hallo,
ich habe 12.2003 (!wichtig) einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, mit dem Ziel mit 60 in Rente zu gehen.
Die Altersteilzeit habe ich dann zum 1.06.2006 als Blockmodell (2,5 J. Vollzeit u. 2,5 J. Freistellung) begonnen.
Nun ist die Zeit um und es gibt Gründe nicht in Rente zu gehen sondern ALG I zu beantragen.
Zwischen 2003 und 2011 gab es reichliche Änderungen (insbesondere in 2004) in der Gesetzeslage.
Bei meiner Suche nach Informationen bez. Sperrfrist war ich beiläufig auf einen Artikel gestoßen in dem etwas Stand bez. Änderungen in der Bemessungsgrundlage.
Nach altem Recht war die Bemessungsgrundlage für das ALG I das nicht gekürzte Gehalt vor Antritt der Altersteilzeit. In 2004 od. 2009 wurde dieser Punkt geändert und nunmehr ist das gekürzte, während der Altersteilzeit bezogene, Gehalt die Bemessungsgrundlage.
In dem von mir angesprochenen Artikel stand jedoch ein Hinweis, dass bei vorliegen einer tarifvertraglichen Regelung (oder so Ähnlich) diese Änderung nicht wirksam wird.
Mein Fokus lag zu dem Zeitpunkt der Suche auf der Sperrzeit, das ist nun geklärt. Nun geht es nur noch um die Bemessungsgrundlage und trotz intensiver Suche, ich finde diesen Artikel nicht wieder.
Kennt jemand diesen Artikel bzw. entspr. Bestimmungen?