Wenn das Arbeitsverhältnuis aufgelöst wird, m u s s ihnen der
AG den aufgelaufenen Resturlaub auszahlen. Das ist mittlerweile auch durch diverse Urteile des Bundesarbeitsgerichtes eindeutig so geklärt. Allerdings bekommen Sie NICHT den individuellen Urlaubsanspruch den Sie haben ausbezahlt, sondern n u r den Mindesturlaub lt. Bundesurlaubsgesetz. Das sind nur 24 Werktage pro Jahr. Haben Sie mehr Urlaubsanspruch z.b. lt. Tarifvertrag /persönlichem Arbeitsvertrag von z.b. 30 Tagen muss und wird der
AG diese Mehrurlaubstage NICHT auszahlen !
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/burlg/gesamt.pdf
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/article/819179/lange-krankheit-urlaub-verfaellt-erst-nach-15-monaten.html
Allerdings verfällt der aufgelaufene Urlaub IMMER spätetens 15 Monate nach Ablauf des Jahres seiner Entstehung :
" Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet."
Das heisst der - Urlaub aus 2011 ist jetzt bereits - per 31.3.13 - unwiderruflich verfallen und wird nicht mehr ausgezahlt. Sie werden also lediglich die 24 Tage aus 2012 und anteilig - Zeitpunkt Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist da massgebend - den aus 2013 ausbezahlt bekommen.
ALG I Anspruch verfällt normalerweise nach 4 Jahren seiner Entstehung. Bei einer EM-Rente trifft dies jedoch nicht zu und Sie könnten ihren alten ALG I Anspruch von vor der Rente - falls diese dann später nicht verlängert würde - geltend machen.
Ebenfalls erwerben Sie - wenn Sie unmittelbar vor der EM-Rente versicherungspflichtig beschäftigt waren und/oder Krankengeld/ALG I erhalten haben ( ALG II gilt nicht !! ) - durch die Zeit der EM-Rente einen neuen ALG I Anspruch, da von der RV während der Zeit der EM-Rente Pauschalbeiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Allerdings wird alter und neuen Anspruch nicht einfach addiert, sondern die Bezugsdauer ist imemr begrenzt auf die maximale, individuelle ALG I Höchstanspruchsdauer - bei ihnen aufgrund des Alters eben auf 2 Jahre.
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=20664
Das ALG I berechnet sich nur dann noch aus bzw. nach ihrem alten Gehalt wenn zum Zeitpunkt des ALG I Antrages innerh. der letzten 2 Jahre mindestesn 150 Tage versicherungsflichtig gearbeitet wurde - was bei EM-Rentnern ja nicht der Fall ist. Darum wird bei EM-Rentnern nach der meist ja mehrjährigen Rente fast immer dann das ALG I " fiktiv " berechnet. Siehe hier :
http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/fiktivebemessung.htm
http://www.joppo.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-i/arbeitslosengeld-berechnung.html