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Experten-Antwort

ALG I nach EU-Rente

von comm15.06.2013 | 12:54
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich 59 Jahre, 60% GdB erhalte eine volle EU-Rente von Okt. 2011 bis Juli 2014. Behindertenausweis läuft bis Sept. 2014. Bin noch im festen Arbeitsverhältnis, dass mein Arbeitgeber allerdings aufheben möchte und ich auch. Mir stehen noch 50 Tage Urlaub aus 2011,2012 und anteilmäßig aus 2013 zu. 1. Wäre dieser Urlaubsanspruch verfallen oder wird er ausgezahlt? 2. Ich habe von März 2013 bis Juni 2013 Arbeitslosengeld I erhalten. Im Bewilligungsbescheid wurden mir 2 Jahre, zuerkannt. Soweit hoffentlich alles OK. Wenn ich nach Ablauf der EU-Rente und nach Aufhebungsvertrag wieder arbeitsfähig aber arbeitslos bin, steht mir dann ALG 1 und wie lange noch, zu. Ich hätte noch Anspruch auf die vollen 2 Jahre da die Bewilligung der EU-Rente ja rückwirkend gilt. Wird der Zeitraum und die Höhe des ALG 1 reduziert? Wir dann das ALG 1 nach der EU-Rente berechnet? Weiß jemand eine Stelle, bei der man sich anonym beraten lassen kann? Bei der AfA bekomme ich nur die Antwort, da reden wir drüber wenn es soweit ist. Ich danke Euch vorab.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.06.2013 | 14:59

Zu arbeitsrechtlichen Regelungen können wir leider keine abschließende Antwort geben.

Weitere Informationen zu Höhe und Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes erhalten Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_164878/Navigation/zentral/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld-I/Arbeitslosengeld-I-Nav.html

4 Antworten

Riepersam 15.06.2013 | 15:02
Wenn das Arbeitsverhältnuis aufgelöst wird, m u s s ihnen der AG den aufgelaufenen Resturlaub auszahlen. Das ist mittlerweile auch durch diverse Urteile des Bundesarbeitsgerichtes eindeutig so geklärt. Allerdings bekommen Sie NICHT den individuellen Urlaubsanspruch den Sie haben ausbezahlt, sondern n u r den Mindesturlaub lt. Bundesurlaubsgesetz. Das sind nur 24 Werktage pro Jahr. Haben Sie mehr Urlaubsanspruch z.b. lt. Tarifvertrag /persönlichem Arbeitsvertrag von z.b. 30 Tagen muss und wird der AG diese Mehrurlaubstage NICHT auszahlen ! http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/burlg/gesamt.pdf http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/article/8191… Allerdings verfällt der aufgelaufene Urlaub IMMER spätetens 15 Monate nach Ablauf des Jahres seiner Entstehung : " Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet." Das heisst der - Urlaub aus 2011 ist jetzt bereits - per 31.3.13 - unwiderruflich verfallen und wird nicht mehr ausgezahlt. Sie werden also lediglich die 24 Tage aus 2012 und anteilig - Zeitpunkt Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist da massgebend - den aus 2013 ausbezahlt bekommen. ALG I Anspruch verfällt normalerweise nach 4 Jahren seiner Entstehung. Bei einer EM-Rente trifft dies jedoch nicht zu und Sie könnten ihren alten ALG I Anspruch von vor der Rente - falls diese dann später nicht verlängert würde - geltend machen. Ebenfalls erwerben Sie - wenn Sie unmittelbar vor der EM-Rente versicherungspflichtig beschäftigt waren und/oder Krankengeld/ALG I erhalten haben ( ALG II gilt nicht !! ) - durch die Zeit der EM-Rente einen neuen ALG I Anspruch, da von der RV während der Zeit der EM-Rente Pauschalbeiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Allerdings wird alter und neuen Anspruch nicht einfach addiert, sondern die Bezugsdauer ist imemr begrenzt auf die maximale, individuelle ALG I Höchstanspruchsdauer - bei ihnen aufgrund des Alters eben auf 2 Jahre. http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=20664 Das ALG I berechnet sich nur dann noch aus bzw. nach ihrem alten Gehalt wenn zum Zeitpunkt des ALG I Antrages innerh. der letzten 2 Jahre mindestesn 150 Tage versicherungsflichtig gearbeitet wurde - was bei EM-Rentnern ja nicht der Fall ist. Darum wird bei EM-Rentnern nach der meist ja mehrjährigen Rente fast immer dann das ALG I " fiktiv " berechnet. Siehe hier : http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/fiktivebemessung.htm http://www.joppo.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-i/arbeits…
??am 15.06.2013 | 16:19
Zitat von Riepers anzeigen
Riepers schrieb

Wenn das Arbeitsverhältnuis aufgelöst wird, m u s s ihnen der AG den aufgelaufenen Resturlaub auszahlen. Das ist mittlerweile auch durch diverse Urteile des Bundesarbeitsgerichtes eindeutig so geklärt. Allerdings bekommen Sie NICHT den individuellen Urlaubsanspruch den Sie haben ausbezahlt, sondern n u r den Mindesturlaub lt. Bundesurlaubsgesetz. Das sind nur 24 Werktage pro Jahr. Haben Sie mehr Urlaubsanspruch z.b. lt. Tarifvertrag /persönlichem Arbeitsvertrag von z.b. 30 Tagen muss und wird der AG diese Mehrurlaubstage NICHT auszahlen !

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/burlg/gesamt.pdf

http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/article/819179/lange-krankheit-urlaub-verfaellt-erst-nach-15-monaten.html

Allerdings verfällt der aufgelaufene Urlaub IMMER spätetens 15 Monate nach Ablauf des Jahres seiner Entstehung :

" Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet."

Das heisst der - Urlaub aus 2011 ist jetzt bereits - per 31.3.13 - unwiderruflich verfallen und wird nicht mehr ausgezahlt. Sie werden also lediglich die 24 Tage aus 2012 und anteilig - Zeitpunkt Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist da massgebend - den aus 2013 ausbezahlt bekommen.

ALG I Anspruch verfällt normalerweise nach 4 Jahren seiner Entstehung. Bei einer EM-Rente trifft dies jedoch nicht zu und Sie könnten ihren alten ALG I Anspruch von vor der Rente - falls diese dann später nicht verlängert würde - geltend machen.

Ebenfalls erwerben Sie - wenn Sie unmittelbar vor der EM-Rente versicherungspflichtig beschäftigt waren und/oder Krankengeld/ALG I erhalten haben ( ALG II gilt nicht !! ) - durch die Zeit der EM-Rente einen neuen ALG I Anspruch, da von der RV während der Zeit der EM-Rente Pauschalbeiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Allerdings wird alter und neuen Anspruch nicht einfach addiert, sondern die Bezugsdauer ist imemr begrenzt auf die maximale, individuelle ALG I Höchstanspruchsdauer - bei ihnen aufgrund des Alters eben auf 2 Jahre.

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=20664

Das ALG I berechnet sich nur dann noch aus bzw. nach ihrem alten Gehalt wenn zum Zeitpunkt des ALG I Antrages innerh. der letzten 2 Jahre mindestesn 150 Tage versicherungsflichtig gearbeitet wurde - was bei EM-Rentnern ja nicht der Fall ist. Darum wird bei EM-Rentnern nach der meist ja mehrjährigen Rente fast immer dann das ALG I " fiktiv " berechnet. Siehe hier :

http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/fiktivebemessung.htm

http://www.joppo.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-i/arbeitslosengeld-berechnung.html

Da haste Dir aber viel Arbeit gemacht, alle Achtung.
commam 15.06.2013 | 18:06
Hallo Riespers, vielen vielen lieben Dank für die hervoragende Antwort. Jetzt bin ich um vieles schlauer. Danke für die Mühe
Annaam 16.06.2013 | 22:51
Gute Tipps und Unterstützung auch hier: http://www.krank-ohne-rente.de mfg
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