Hier bemisst sich die Berechnung der RV Beiträge nach 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch VI) .
Ausgangsbasis für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist aber nicht das der Bemessung des Arbeitslosengeldes tatsächlich zugrunde liegende Arbeitsentgelt, sondern das nach den Tabellen der Leistungsverordnung für die Höhe der gewährten Leistung nach § 132 Abs. 3 SGB 3 gerundete wöchentliche Bemessungsentgelt. Dieses Entgelt wird für die Ermittlung des kalendertäglichen Betrags der beitragspflichtigen Einnahmen auf 80 v.H. reduziert und anschließend durch sieben geteilt. Die Beiträge sind für jeden Tag der Versicherungspflicht zu zahlen.
Konkreteres bzw. Ihrer Ansicht nach Unrichtigkeiten wären dann im Einzelfall vor Ort zu klären - etwa bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
MfG