Hallo Marlies,
für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I grundsätzlich mitgezählt, es sei denn diese liegen in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn. Für 1953 Geborene kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 63 Jahren und 2 Monaten beginnen.
Ausgehend vom Rentenbeginn muss also ein 24-Monatszeitraum gebildet werden, in dem evtl. Zeiten des Arbeitslosengeld I Bezuges herauszurechnen sind. Sollten Ihnen also noch Monate fehlen, können diese im Rahmen der freiwilligen Beitragszahlung entrichtet werden, sofern parallel keine Pflichtbeitragszeiten bestehen.
Freiwillige Beiträge sind auch nur zu berücksichtigen, wenn bereits für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Ansonsten ist die Aufnahme eines Minijobs zu empfehlen, der ab 01.01.2013 versicherungspflichtig ist. Der Arbeitnehmer zahlt einen Beitrag in Höhe von 3,9 %. Eine Befreiung sollte in diesem Fall keinesfalls erfolgen, da nur die Beiträge des Arbeitgebers nicht zum vollwertigen Pflichtbeitrag führen .
Der Minijob kann auch parallel zum Arbeitslosengeld I Bezug ausgeübt werden, da grundsätzlich auch Versicherungspflicht nach unterschiedlichen Vorschriften gleichzeitig bestehen kann. Allerdings sollte man sich vorher bei der Agentur für Arbeit informieren, inwieweit der Hinzuverdienst den Anspruch auf das Arbeitslosengeld I berührt und ggf. mindert.