An Ihrer Stelle würde ich jetzt den Antrag an die DRV stellen, daß Sie den Mindestbeitrag (85,05€/Monat) ab 01.03.2014 einzahlen dürfen (Zulassung zur freiwilligen Versicherung mit Formblatt V 060) für den fehlenden Zeitraum von 11 Monaten.
Das Geld ist nicht verloren, denn Sie erhalten ja dafür Rp, die Rente steigt, wenn auch nur minimal, aber das Wichtigste ist, daß Sie dafür Beitragszeiten schaffen. Weil damit Geld zur DRV geflossen ist, ist es dann völlig egal, ob es vielleicht noch eine Korrektur der gegenwärtigen Gesetzgebung gibt, weil Sie ja 2012 nicht ahnen konnten, daß ein Minijob für die ALG-Zeit erforderlich ist, um Beitragszeiten zu sammeln.
Bei Google " WD6-3000-133/14 " eingeben und Sie erhalten erst mal nähere Informationen.
Zitat: Karl Doemens in Frankfurter Rundschau: "Elf Seiten ist die juristische Ausarbeitung stark. Unter dem Aktenzeichen WD6-3000-133/14 hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages akkurat alle Argumente zur Ausnahmeregelung von der Rente mit 63 zusammengetragen. Sorgsam werden sie abgewogen. Doch das Urteil ist eindeutig: „Mithin bestehen schwerwiegende Bedenken an der Angemessenheit der Ungleichbehandlung“, schreiben die Beamten in ihrer Expertise, die der Frankfurter Rundschau vorliegt: Der entsprechende Paragraf des Gesetzes „dürfte wohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs 1 GG (Grundgesetz) verstoßen“."
Vielleicht können Sie sich diese juristische Ausarbeitung vom 03.Juli 2014 beschaffen, denn sie wurde bisher noch nicht veröffentlicht, aber darin ist genau Ihr Problem beschtrieben.
Im letzten Satz dieser Ausarbeitung wird aber auch geschrieben, daß wahrscheinlich das letzte Wort zu dieser Problematik wohl das Bundesverfassungsgericht haben wird. Deshalb mein Vorschlag: Termin bei DRV wahrnehmen und Problematik durchsprechen mit der Zielstellung, den Mindestbeitrag freiwillig zu zahlen. Es drängt aber momentan noch nicht. Über eine Zeitschiene für die Zahlung kann sicher der Experte noch präzisierende Angaben machen!