ALG I vor der abschlagsfreien Rente mit 63 / was wird als Wartezeit angerechnet

von
Marlies

Ich bin Jahrgang 53 und habe 529 Monate Pflichtbeiträge.
Für die abschlagsfreie Rente mit 63 (2016) fehlen mir 11 Monate.
Allerdings habe vom 1.3.2012 - 28.02.2014
(24 Monate) ALG I bezogen.

Zur Zeit bin ich in keiner Beschäftigung und auch nicht arbeitssuchend gemeldet.

Werden diese 24 Monate ALG angerechnet, damit 63 die volle abschlagsfreie Rente erhalten kann.

Bin momentan ein wenig verunsichert wegen der Regelung in Bezug auf Arbeitslosigkeit vor Rentenbezug.

von
Sozialröchler?

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden zeitlich unbegrenzt berücksichtigt - in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II zählen nicht mit.

von
MB

An Ihrer Stelle würde ich jetzt den Antrag an die DRV stellen, daß Sie den Mindestbeitrag (85,05€/Monat) ab 01.03.2014 einzahlen dürfen (Zulassung zur freiwilligen Versicherung mit Formblatt V 060) für den fehlenden Zeitraum von 11 Monaten.
Das Geld ist nicht verloren, denn Sie erhalten ja dafür Rp, die Rente steigt, wenn auch nur minimal, aber das Wichtigste ist, daß Sie dafür Beitragszeiten schaffen. Weil damit Geld zur DRV geflossen ist, ist es dann völlig egal, ob es vielleicht noch eine Korrektur der gegenwärtigen Gesetzgebung gibt, weil Sie ja 2012 nicht ahnen konnten, daß ein Minijob für die ALG-Zeit erforderlich ist, um Beitragszeiten zu sammeln.

Bei Google " WD6-3000-133/14 " eingeben und Sie erhalten erst mal nähere Informationen.
Zitat: Karl Doemens in Frankfurter Rundschau: "Elf Seiten ist die juristische Ausarbeitung stark. Unter dem Aktenzeichen WD6-3000-133/14 hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages akkurat alle Argumente zur Ausnahmeregelung von der Rente mit 63 zusammengetragen. Sorgsam werden sie abgewogen. Doch das Urteil ist eindeutig: „Mithin bestehen schwerwiegende Bedenken an der Angemessenheit der Ungleichbehandlung“, schreiben die Beamten in ihrer Expertise, die der Frankfurter Rundschau vorliegt: Der entsprechende Paragraf des Gesetzes „dürfte wohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs 1 GG (Grundgesetz) verstoßen“."

Vielleicht können Sie sich diese juristische Ausarbeitung vom 03.Juli 2014 beschaffen, denn sie wurde bisher noch nicht veröffentlicht, aber darin ist genau Ihr Problem beschtrieben.

Im letzten Satz dieser Ausarbeitung wird aber auch geschrieben, daß wahrscheinlich das letzte Wort zu dieser Problematik wohl das Bundesverfassungsgericht haben wird. Deshalb mein Vorschlag: Termin bei DRV wahrnehmen und Problematik durchsprechen mit der Zielstellung, den Mindestbeitrag freiwillig zu zahlen. Es drängt aber momentan noch nicht. Über eine Zeitschiene für die Zahlung kann sicher der Experte noch präzisierende Angaben machen!

von
Kai-Uwe

Den Beitrag von MB verstehe ich nicht wirklich..

Sie sind Jahrgang 1953, d.h. Rentenbeginn für die von Ihnen begehrte Rente ist in 2016.

Suchen Sie sich noch einen Minijob für mindestens 11 Monate. Dabei wichtig: NICHT auf die Versicherungspflicht verzichten (d.h. für Sie 3,8% Beitragsanteil selbst zahlen, maximal 17,10 EUR).
Damit werden diese Zeiten auf die Wartezeit angerechnet. Und bis 2016 ist ja noch genügend Zeit.

von
von Ingrid

an MB
Grundgesetz gilt im Rentenrecht nicht.
Der Gesetzgeber hat die Gestaltungsfreiheit.

von
Marlies

Danke an alle User für Ihre Mühe!

Ich verstehe den Beitrag von MB schon und werde mir das mit der freiwiligen Beitragszahlung überlegen. Es ist ja nicht so viel Geld, was ich da zahlen muss, wenn man bedenkt wie hoch die Rentenabschläge bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme wären.

Liebe Ingrid,
das Grundgesetz fordert Gleichbehandlung für alle Menschen! Immer und überall - auch im Rentenrecht! Das können auch politische Parteien mit Gesetzen nicht umgehen. Es kann ja wohl nicht sein, dass ich nach über 44 Berufsjahren, ohne jemals arbeitslos gewesen zu sein, keinen Anspruch auf abschlagsfreie Rente mit 63 habe. Und das nur weil mir mein Arbeitgeber im Jahr 2012 betriebsbedingt gekündigt hat. Das wäre ja eine eklatante Ungleichbehandlung. Insbesondere deswegen da es das Gesetz 2012 noch nicht gab, ist ja wohl eindeutig, dass die Kündigung nicht wegen eventueller Vorteile zum vorzeitigen Ruhestand mit erfolgt ist.
Arbeitsplätze, auch Minijobs sind für 61-jährige nicht so leicht zu bekommen. Da werden auch lieber Jüngere eingestellt - leider!
Marlies

von
von Ingrid

Liebe Marlies,
das habe ich auch immer gedacht-Gleichheitsgrundsatz usw.
leider wurde dies 1981 schon vom Bundesverfassungsgericht für Recht erklärt.
Vielleicht helfen Dir diese Infos weiter:
Das ganze Rentenrecht ist ungerecht, es verletzt nicht nur elementare
Grundrechte von Arbeitnehmern und Rentnern, sondern auch die
entsprechenden Menschenrechte. Leider hat das BVerfG schon am 01.07.1981
entschieden, dass für Versicherte in der GRV im Vergleich zu
Versicherten in anderen Altersversorgungssystemen weder der
Gleichheitssatz des GG noch der Eigentumsschutz für die eigenen Beiträge
noch das Rechtsstaatsprinzip in Bezug auf bereits nach Recht und Gesetz
erworbenen Ansprüche gelten. Wenn es um die Altersversorgung von
Arbeitnehmern und Rentnern geht, sind wir weit davon entfernt ein
Rechtsstaat zu sein, und diejenigen, die die Macht hätten, das zu
ändern, haben gar kein Interesse daran.

Das Rentenrecht ist, so wie es heute ist, politisch gestaltet worden und
politisch gewollt, ungerecht und Unrecht. Für sich selbst haben die
Verantwortlichen andere sehr viel bessere Regelungen geschaffen, die
selbstverständlich unter dem Schutz des GG und des Rechtsstaats stehen,
gemacht also von Privilegierten für Privilegierte.

Leider ist auch der EuGH für Menschenrechte nicht bereit, das zu
hinterfragen. Unsere beiden entsprechenden Beschwerden wurden als
unzulässig abgewiesen, ohne Begründung und ohne Einspruchsmöglichkeit.
Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V München

www.duckhome.de/tb/archives/10924-Altersarmut-per-Gesetz.html
oder:
http://www.adg-ev.de/

Viel Glück!
Gruß Ingrid

Experten-Antwort

Hallo Marlies,

für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I grundsätzlich mitgezählt, es sei denn diese liegen in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn. Für 1953 Geborene kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 63 Jahren und 2 Monaten beginnen.

Ausgehend vom Rentenbeginn muss also ein 24-Monatszeitraum gebildet werden, in dem evtl. Zeiten des Arbeitslosengeld I Bezuges herauszurechnen sind. Sollten Ihnen also noch Monate fehlen, können diese im Rahmen der freiwilligen Beitragszahlung entrichtet werden, sofern parallel keine Pflichtbeitragszeiten bestehen.

Freiwillige Beiträge sind auch nur zu berücksichtigen, wenn bereits für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Ansonsten ist die Aufnahme eines Minijobs zu empfehlen, der ab 01.01.2013 versicherungspflichtig ist. Der Arbeitnehmer zahlt einen Beitrag in Höhe von 3,9 %. Eine Befreiung sollte in diesem Fall keinesfalls erfolgen, da nur die Beiträge des Arbeitgebers nicht zum vollwertigen Pflichtbeitrag führen .

Der Minijob kann auch parallel zum Arbeitslosengeld I Bezug ausgeübt werden, da grundsätzlich auch Versicherungspflicht nach unterschiedlichen Vorschriften gleichzeitig bestehen kann. Allerdings sollte man sich vorher bei der Agentur für Arbeit informieren, inwieweit der Hinzuverdienst den Anspruch auf das Arbeitslosengeld I berührt und ggf. mindert.

von
=//=

"Arbeitsplätze, auch Minijobs sind für 61-jährige nicht so leicht zu bekommen. Da werden auch lieber Jüngere eingestellt - leider!"

Das ist nicht unbedingt richtig. Es ist vielleicht nicht so einfach, aber nicht unmöglich.

Die Ausübung eines Minijobs mit Versicherungspflicht ist die günstigere und "billigste" Alternative zur freiwilligen Beitragszahlung.

Es müssen ja auch keine 450,- EUR "verdient" werden! Es gibt einige Geschäfte, die auch Ältere für einen Minijob einstellen, z.B. um Regale aufzufüllen, oder ein Minijob in einem Haushalt. Bei einem mtl. Verdienst von z.B. 200 EUR zahlen Sie nur 7,80 EUR, für einen Monat freiwilliger Beiträge 85,05 EUR.

von
Marlies

Sehr geehrte Experte,

danke für die Hinweise. Ich werde im Juni 2016 63 Jahre alt und kann somit erst ab 1.9.2016 abschlagsfreie Rente beantragen. Seit 1.3.2014 bin ich Hausfrau, ohne ALG I oder ALG II und auch nicht arbeitssuchend gemeldet. Ich befinde mich also ausserhalb der kritischen 24-Monats-Frist.

Liebe Ingrid,

das sind interessante Hinweise von dir. Das habe ich nicht gewußt, aber schon immer geahnt, dass irgendwas mit unserer gesetzlichen Rentenversicherung nicht stimmt.
Ich brauche nur auf meine jährliche Rentenmitteilung schauen. Der Betrag, der mir als Rentenanspruch nach 44 Jahren Arbeit zusteht, ist verhältnismäßig gering. Das Geld, das von mir und meinem Arbeitgeber eingezahlt wurde, hätte ich selber bei einer privaten Vorsorgeeinrichtung gewinnbringender anlegen können. Leider ist es aber doch so, dass wir Menschen immer nur über Grundgesetz und Gleichheit und Ungerechtigkeiten nachdenken, wenn wir selber davon betroffen sind. Ich habe gerade die Vita der ADG gelesen. Viel Erfolg weiterhin!
Liebe Grüße Marlies

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