Hallo Koulchen,
während einer Berufsfindung besteht tatsächlich nur dann Anspruch auf ÜG wenn deswegen kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt wird, wie "Keine Ahnung" bereits geschrieben hat. Wurde vor der Berufsfindung eine Entgeltersatzleistung, z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld usw. bezogen, wird diese Leistung weitergezahlt, es besteht kein Anspruch auf ÜG. Dies wird erst ab Beginn der Umschulung gezahlt.