Dies ist ein rein meldetechnisches Problem der ARGE. Für Sie hat dies keine Konsequenzen. Die Zeit wird Ihnen als Pflichtbeitragszeit gutgeschrieben. Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist nur dann von Interesse, wenn die Zeit vor dem 25. Lebensjahr liegt (gleichzeitig Anrechnungszeit) oder damit ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfüllt werden soll.
Sie können natürlich dennoch von Ihrem Rentenversicherungsträger eine Korrektur verlangen.