Die Leistung der Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Dadurch soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen.
Anspruchsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorliegen, prüft in diesen Fällen der zuständige Rentenversicherungsträger im Auftrage der zuständigen Kreis-/Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Ausschlusstatbestände
Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung sind Personen
- wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
- die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Höhe der Grundsicherung
Die Grundsicherungsleistungen berechnete sich bis zum 1. Januar 2005 wie folgt:
Es wurde gezahlt
-der für den Antragsberechtigten maßgebende Regelsatz der Sozialhilfe zuzüglich 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen,
-die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig),
- die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden und
- ein Mehrbedarf von 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen.
Hiervon werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind sie höher als der grundsicherungsrechtliche Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind sie niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag gezahlt.
Ab dem 1. Januar 2005 werden der bisherige Regelsatz und der 15-%-Zuschlag zu einem einheitlichen neuen Regelsatz zusammen gefügt.
Für gehbehinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" wird der pauschale Mehrbedarf auf 17 % des maßgebenden (nun auch die Pauschalen enthaltenen) Regelsatzes festgelegt. Weiterhin werden als Grundsicherungsleistung auch andere Mehrbedarfe, etwa für Kindererziehung oder kostenintensive Ernährung, gewährt.
Schließlich werden ab 01. Januar 2005 in Sonderfällen auch Mietschulden als Grundsicherungsleistung übernommen.
Anrechnung von eigenem Vermögen und Einkommen
Eigenes Einkommen und Vermögen wird angerechnet, da Grundsicherungsleistungen nur Bedürftige bekommen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können entweder aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, oder (ab 01. Januar 2005) des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Zum Einkommen zählen u. a.
-Renten und Pensionen
-Wohngeld,
-Ehegattenunterhalt
-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
-tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht .
Nicht zum Einkommen werden gerechnet
-Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz,
-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für -Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
-Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
-Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht
Zum Vermögen zählen u.a.
-Haus- und Grundvermögen
-PKW
-Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, u.a.
Wertpapiere
-Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Nicht zum Vermögen zählen
-Beträge bis zu einem Betrag von 2.301 Euro bei Alleinstehenden
-Beträge bis zu einem Betrag von 2.915 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partnerschaften
Vom Einkommen abgesetzt werden können
-auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
-gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
-beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten
Antragserfordernis
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen erst mit der Antragstellung.
Bewilligungszeitraum
Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr. Danach muß ein neuer Antrag gestellt werden und die Bedürftigkeit wird erneut überprüft.