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ALG oder EU-Rente

von Name03.03.2008 | 14:24
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10 Antworten

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Ich bin Jahrgang 06/1949 und habe im 11/2007 einen Rentenantrag wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt (volle EU-Rente). Nun werde ich Ende 03/2008 arbeitslos. Eine Bewilligung/Ablehnung zur Rente habe ich noch nicht bekommen. Nun bekomme ich 2 Jahre lang reguläres Arbeitslosengeld. Was passiert, wenn die Rente genehmigt wird? Geht Rente vor Alo? Oder umgekehrt? Darf ich mich für das entscheiden, bei dem der höhere Betrag gezahlt wird?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für den Fall, dass Sie einen Rentenbescheid über eine Rentenzahlung erhalten werden und nun aufgrund der Verlängerung des Arbeitslosengeld-Bezuges rückwirkend auch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wird nun eine Übergangsregelung im Rentenrecht bewirken, das während des verlängerten Bezugs von Arbeitslosengeld der bereits vorhandene Rentenanspruch erlischt und das der bereits erteilte Rentenbescheid zurückzunehmen ist.

Der Rentenversicherungsträger hat somit einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit.

Nach Auslaufen des verlängerten Arbeitslosengeldes ist die Rente nicht erneut zu beantragen, sondern wird von Amts wegen gezahlt.

9 Antworten

Antoniusam 03.03.2008 | 14:36
Ihre Rente wäre auf jeden Fall vorrangig. Wer Arbeitslosengeld bezieht, MUSS auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Ausnahme: Alg_I-Bezug nach § 125 SGB_III. In diesem Fall wird die Leistung längstens solange erbracht, bis über den Rentenantrag rechtskräftig entschieden wurde. MfG
Rosannaam 03.03.2008 | 14:33
Sie können sich natürlich nicht für die höhere Leistung entscheiden. Aus folgendem Grund: Sie haben im Nov. 2007 einen Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Dieser Antrag wurde doch vermutlich in der Annahme (von Ihnen, Ihrem Arzt) gestellt, DASS SIE ERWERBSGEMINDERT SIND. Wird über diesen Antrag VOR Ende März (= ALO-Meldung) POSITIV entschieden und Sie erhalten eine volle EM-Rente, sind Sie ja voll erwerbsgemindert und nicht arbeitsfähig. Ein Anspruch auf ALG entsteht dann gar nicht. Melden Sie sich Ende März 2008 arbeitslos und über Ihren Rentenantrag ist noch nicht entschieden, erhalten Sie zunächst ALG. Wird im nachhinein ein Rentenanspruch (volle EM) anerkannt, macht die AfA ihren Erstattungsanspruch gegenüber der DRV geltend und stellt das ALG ein. Wird nur eine teilweise EM-Rente wegen BU gezahlt, wird das ALG weitergezahlt und auf die teilweise EM-Rente nach § 96 a SGB VI angerechnet. Unter Umständen wird dann nur das ALG gezahlt und die teilw. EM-Rente wegen § 96 a VI nicht gezahlt. Besteht überhaupt kein Rentenanspruch, wird nur das ALG gezahlt. MfG Rosanna.
Toniam 03.03.2008 | 15:55
Aber das ALG wird doch bestimmt nur so lange gezahlt, wie Anspruch besteht, oder ??
Rosannaam 03.03.2008 | 17:47
Selbstverständlich! Wenn der Anspruch wegfällt, besteht evtl. Anspruch auf ALG II, was jedoch nicht auf die teilw. EM-Rente angerechnet wird.
Antoniusam 03.03.2008 | 17:52
Ganz genau! Längstens bis zum Ende der individuellen Anspruchsdauer. Wer gar keine Ansprüche auf ALG_I erworben hat, kann sich somit auch nicht auf den § 125 SGB_III berufen. MfG
Antoniusam 03.03.2008 | 17:57
Jetzt haben wir beide schon zum zweiten Male fast zeitgleich geantwortet. Beim nächsten Mal lade ich Sie zu einem Drink ein ! MfG
Ilsiam 03.03.2008 | 22:57
Habe mir die weiteren Antworten nicht durchgelesen,..kann sein, es wurde auf diese Frage schon geantwortet. Die Rente hat Vorrang. Aber dem Zeitpunkt des Rentenbeginns erfolgt eine Rückverrechnung der ALG-Beträge an das Arbeitsamt. Ilsi
Rosannaam 04.03.2008 | 09:34
Einverstanden, nehme ich gerne an. Wird nur bißchen schwierig, so über´s Forum. :-)) Ich sag´s ja, es gibt doch so etwas wie Telepathie. Bis zum 3. Mal! Schönen Tag noch. LG Rosanna.
Heinericham 04.03.2008 | 13:26
Diese von den Experten genannte Regelung betrifft nur ALTERSrenten. Daher ist diese bei Renten wegen Erwerbsminderung, wie hier der Fall, nicht anzuwenden.
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