Wir verstehen Ihr Anliegen so, dass Sie sich nach der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten erkundigen:
Nach § 252 Abs. 8 SGB VI sind Anrechnungszeiten nach der 58er Regelung nur, wenn die Arbeitslosigkeit v o r dem 1.1.2008 begonnen hat und der Vers. vor 2.1.1950 geboren ist.