Guten Tag Flo,
zu Ihren Fragen:
1. Nein, die Agentur für Arbeit ist hierzu nicht berechtigt.
2. Nein, mit dem Bezug der vollen Altersrente (auch mit Abschlag) ruht der Anspruch auf Arbeitslosgengeld.
3. Die Abschläge bei der Altersrente bleiben grds. ein Leben lang bestehen. Sie könnten die Altersrente auch als Teilrente von 10 bis 99 % Ihrer Rente beanspruchen. Nehmen wir an, Sie beantragen ab 06/2021 nur eine 50 % Teilrente. In diesem Fall würde die nicht in Anspruch genommene Hälfte der Altersrente mit der Umwandlung in die Altersvollrente um 0,5 % pro Monat der Nicht-Inanspruchnahme erhöht.
4. Ja. Für eine volle Altersrente gilt bis zum 31.05.2021 die Jahres-Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- €. Darüber hinaus erzielter Hinzuverdienst würde anteilig angerechnet (Grundsatz: Überschreitender Verdienst geteilt durch 12 x 40 %).
5. Das lässt sich hier nicht konkret mit einem Euro-Betrag benennen. Bei einem Rentenbeginn 06/2019 haben Sie ggü. dem Rentenbeginn 06/2021 drei Beitragsjahre weniger - allein die Beitragszeiten bewirken eine Steigerung der Monatsrente von ca. 13,70 Euro Brutto bei einem 450,- Euro Monatsverdienst und bis ca. 198,- Euro Brutto bei Höchstbeiträgen (mtl. 6.500,- Euro Bruttoverdienst). Sollten Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch früher beanspruchen, fehlen weitere Beitragszeiten und auf die geringere Rente werden zudem Abschläge berechnet.