Hallo Binma!
Nach Ihren Ausführungen ist davon auszugehen, dass Ihr zuständiger Träger der Deutschen Rentenversicherung die Angaben im Rahmen der Einleitung des Rentenverfahrens in der Schweiz abgefragt hat.
Als sogenannter „Kontakt-Träger“ ist die Deutsche Rentenversicherung dazu verpflichtet, dem zuständigen Träger in der Schweiz alle für das Leistungsverfahren erforderlichen Angaben zu übermitteln. Dazu gehören auch die Angaben zu Ihrer Bankverbindung.
Regelungen zum Datenschutz und zur Übermittlung von Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz finden Sie im Art. 77 VO (EG) Nr. 883/2004 sowie im Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009.
Der Art. 77 VO (EG) Nr. 883/2004 verweist dabei auf das Datenschutzrecht des übermittelnden Mitgliedstaats. In Bezug auf Deutschland sind somit die Vorschriften der §§ 67-85a SGB X von den deutschen Trägern zu beachten. Für die Datenübermittlung ins Ausland ist § 77 SGB X einschlägig.