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Experten-Antwort

Allgemeine Wartezeit

von Frank5907.11.2016 | 16:44
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6 Antworten

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Liebe Experten, meine Schwiegermutter (geb. Jan. 1940) bezieht seit 2000 eine Witwenrente. Eine Altersrente hat sie nie beantragt. Ihre Aussage war immer, ich habe nie eingezahlt. Nach einer zweijährigen Ausbildung als Facharbeiter für Landwirtschaft (1955 - 57 Berufsbezeichnung im Beitrittsgebiet) hat sie immer in der Landwirtschaft gearbeitet, war aber nie versichert. Sie hat zwei Töchter (geb. 1967 und 1968) Frage: Erstens, kann Sie jetzt noch Kindererziehungszeiten für ihre zwei Töchter beantragen? Zweitens, gibt es die Möglichkeit einer pauschalen Anerkennung ihrer Zeiten der beruflichen Ausbildung, auch wenn sie heute keinen Nachweis mehr dafür erbringen kann? Vielen Dank schon mal im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frank59,

es sollte umgehend ein Antrag auf Regelaltersrente gestellt werden. Nur so kann geprüft werden, welche Zeiten anrechenbar sind und ob noch eine Nachzahlung nötig ist. Kindererziehungszeiten kommen beispielsweise dann nicht in Betracht, wenn sie bereits bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt worden sein sollten.

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5 Antworten

GroKoam 07.11.2016 | 19:19
Na klar, sie sollte umgehend Rente beantragen. Bei Merkel und dem Erzengel Gabriel gibts Rente für alle und wenns nur ein Fünfziger ist.
W*lfgangam 07.11.2016 | 19:37
Hallo Frank59, Ihre Schwiegermutter sollte umgehend einen Antrag auf Regelaltersrente stellen, hier gilt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren. Ggf. ist die Facharbeiterzeit belegbar und Pflichtbeitragszeit, so dass Sie mit den beiden Kindern auf 6 Jahre kommt. Und falls nur die Kinder übrig bleiben, wird zu den 4 Jahren Beitragszeit noch 1 Jahr nachgezahlt (kostet rd. 1000 EUR). Wahrscheinlich ist die Rente noch rückwirkend ab 01.07.2014 festzusetzen, sodass mit der Rentennachzahlung (Monatsrente rd. 100 EUR) die Beitragsnachzahlung schon locker wieder raus ist – bis zur Entscheidung summiert sich die Nachzahlung auf 3000 EUR. Und Einbußen bei der Witwenrente erfolgen nicht – unterstellt, es ist dann das einzige 'eigene' Einkommen, dafür ist es für die Anrechnung auf Witwenrente viel zu klein. Gruß w.
GroKoam 08.11.2016 | 08:18
Bist Du das Claudia?
Frank59am 08.11.2016 | 09:24
Vielen Dank W*lfgang, Ihre Antwort war sehr hilfreich für mich.
W*lfgangam 08.11.2016 | 20:34
Sorry Frank59, hatte ich überlesen. Zeugenerklärungen könnten hilfreich sein *). Personen, die mit ihr in der Ausbildung waren und diese Zeiten - zum Vergleich - bereits im eigenen Rentenkonto angerechnet bekommen haben. Vordruck finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… 2-3 Zeugen wären hilfreich, entweder namentlich benannt mit Anschrift/dann kümmert sich die DRV darum oder selbst beschafft - dann sollte die Unterschrift vor der örtlichen Behörde/Versicherungsamt beglaubigt werden (machen auch alle anderen kostenfrei). *) wenn es eine Zeit mit betrieblicher Ausbildung war. Als nur schulische Ausbildung zählt es nicht zur Wartezeit von 5 Jahren, könnte aber als Fachschulzeit noch ein paar Mini-Punkte für die Rente bringen. Gruß w.
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