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ALO ohne Leistungsbezug

von Michael Hoflein29.09.2008 | 10:08
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe eine Frage an das Expertenteam: geb. 1948 39 Jahre Pflichtbeiträge bis 2002, dann: Alle Angaben ohne Unterbrechung: 26 Monate ALG I 17 Monate ALO ohne L-Bezug, aber mit Bestätigung der AfA, dass weiter Alo an DRV 16 Monate selbst. mit frw. Beiträgen: Tipp der DRV!!! Besser wären einkommensabhängige Pflichtbeiträge gewesen !! anschließend bis dato: ALO ohne -L-Bezug mit Meldung an RV DRV will jetzt die 17 Monate nach dem ALG I nicht als Anrechnungszeit anerkennen -Grund ??? AfA sagt, dies ist falsch, was meinen Sie als Experte? Ich frage, da ich AR wegen ALO plane.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 29.09.2008 | 10:34

Die Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden ist.

9 Antworten

Mam 29.09.2008 | 10:23
Da liegt die AfA falsch. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können nur angerechnet werden, wenn sie im Anschluss an PFLICHTbeitragszeiten liegen. Nachzulesen in § 58 Abs 1 Nr. 3 iVm Abs 2 SGB VI. Die freiwilligen Beiträge nützen ihnen hier garnichts.
Michael Hofleinam 29.09.2008 | 10:32
hallo M. die 17 Monate sind doch nach dem ALG I mir Pflichtbeiträgen! Die zeit nach den frw. beiträgen ist von der DRV akzeptiert, da ich älter als 58 Jahre + 6 Monate war.
LSam 29.09.2008 | 10:31
User M, Die 17 Monate ALO ohne Leistungsbezug, die die DRV nicht anerkennen will, liegen doch nach Pflichtbeitragszeiten, hier ALO 1. Fragesteller Michael H. ging es doch um diese 17 Mon. und nicht um die Monate ALO nach freiwilliger Beitragszahlung? Nach §58 wäre dann doch die Berücksichtigung vorzunehmen oder?
Mam 29.09.2008 | 10:50
Wer lesen kann ist klar im Vorteil ;-) Sie haben natürlich Recht, nachdem ichs jetzt richtig gelesen habe muss ich mich korrigieren ;-) Einer Anerkennung stünde somit m.E. nichts entgegen... Wie begründet denn die DRV die Ablehnung/Nichtanrechnung ??
Michael Hofleinam 29.09.2008 | 10:58
Leider ohne Begründung, diese Monate wurden einfach "übergangen". Würde denn die Leistungsabteilung darauf antworten oder setzt man da voraus, dass man es so akzeptiert oder einen Anwalt einschaltet?
Michael Hofleinam 29.09.2008 | 11:01
hallo Experte: dies würde ja auch bedeuten, dann besser arbeitslos bis zur rente zu bleiben - oder?
LSam 29.09.2008 | 11:37
User Michael, mir scheint fast, als liegt hier ein Verständnisproblem vor. Da Sie ja noch kein Rentner sind, sondern dies erst planen, nehme ich an, das Ihre Feststellung wegen des Fehlens der Alo-Zeit ohne Leistungsbezug sich auf eine Ihnen zugeganghene Renteninformation bezieht, wo dann am rechten Rant steht: "keine Anrechnung" Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sind beitragsfreie Zeiten, die ab 01_2001 nicht mehr eigenständig bewertet werden, in der späteren Rentenberechnung trotzdem gesondert berücksichtigt werden und eine Verbesserung der Rente bewirken. Die Aussage, "keine Anrechnung" muss nicht zwangsläufig heißen, "keine Berücksichtigung" Vielleicht den Sachverhalt noch mal abklären, weil ich keinen Grund erkennen kann, dass die DRV so außer der Reihe plötzlich ein gesondertes Schreiben an Sie schickt, das diese Zeiten nicht mehr berücksichtigt werden.
Horstiam 29.09.2008 | 22:51
GANZ WICHTIG , sie schreiben, dass Sie nicht über die Möglichkeit der Pflichtbeiträge für selbständig Tätige aufgeklärt wurden. Ist dies tatsächlich so ? Bitte lesen Sie nochmal alle Bescheide, Briefe und Merkblätter durch. Sollte sich tatsächlich kein Hinweis darin befinden, sollten Sie versuchen im nachhinein ihre freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge anrechenden zu lassen. Zumindest die Arbeitsweisung der Regionalträger zu § 7 SGB VI (ist im Internetangebot veröffentlicht) enthält eine entsprechende Passage. Vielleicht probieren Sie es mal über diesen Weg.
Michael1971am 30.09.2008 | 15:27
Sie sollten prüfen, ob ggf. eine vor dem Arbeitslosengeld liegende Sperrzeit oder ein Ruhen aufgrund Abfindung nicht als Überbrückung oder Anrechnungszeit gemeldet wurde. Ist dies der Fall, fehlt der Anschluss der Anrechnungszeit nach dem Arbeitslosengeld an eine Beschäftigung, da die Pflichtbeiträge wegen AlG-Bezug selbst nur eine Überbrückung zur vorherigen Beschäftigung darstellen. Liegt so eine Lücke vor und Sie können diese Lücke schließen, sind auch die nachfolgenden Zeiten anrechenbar.
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