Versicherungspflicht in der KVDR liegt vor, wenn in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfríst) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Versicherungszeiten bei einem ausländischen Krankenversicherungsträger können hingegen nur angerechnet werden, soweit diese Zeiten durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen,durch überstaatliches Recht oder durch eine besondere innerstaatliche Gleichstellungsregelung der Mitgliedschaft bei einm deutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt sind.
Für die Aufnahme in eine freiwillige Versicherung ist Voraussetzung, dass die Versicherten als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren.
Wir bitten Sie jedoch sich mit Ihrer zuständigen Krankenversicherung in Verbindung zu setzen, damit eine individuelle Beratung erfolgen kann.