Hallo bald Selbstständiger,
beim Wechsel in die Selbstständigkeit ist zu beachten, ob und wie der Erwerbsminderungsschutz weiterhin aufrecht erhalten werden kann.
Dies ist durch weitere Pflichtbeitragszahlung gewährleistet. Sollten Sie aber nicht zum Personenkreis der kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Selbstständigen gehören, können Pflichtbeiträge auf Antrag gezahlt werden. Hierbei können Sie die Höhe der Beiträge nicht komplett selbst bestimmen.
Eine Einstellung der Pflichtbeitragszahlung ist nur bei Aufgabe der Selbstständigkeit möglich.
In den ersten 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der Selbstständigkeit ist ohne Einkommensnachweis der halbe Regelbeitrag zu entrichten (zurzeit 265,07 EUR mtl.), anschließend der volle Regelbeitrag (zurzeit 530,15 EUR mtl.). Sie können davon abweichend auch die einkommensgerechte Beitragszahlung mit 18,7 % von den mtl. Einnahmen (steuerrechtlicher Gewinn) wählen.
Freiwillige Beiträge können nur dann zum Erhalt des Erwerbsminderungsrentenschutzes dienlich sein, wenn vor dem 01.01.1984 bereits 60 Beitragsmonate vorliegen und ab dem 01.01.1984 jeder Monat mit einem Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt ist.
Allerdings zählen freiwillige Beiträge mit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, sofern bereits 18 Pflichtbeitragsjahre erreicht wurden (Mindestbeitrag zur Zeit 84,15 EUR mtl., Höchstbeitrag 1131,35 EUR mtl.).
Hierbei können Sie frei zwischen dem Mindest- und Höchstbeitrag wählen, welchen Monatsbetrag Sie entrichten möchten
Ein Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation besteht aufgrund der Vorversicherungszeit auch ohne weitere Beitragsleistung bereits.