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Experten-Antwort

Alstersrente aus Rumänien und deutsche Rentenversicherung

von Hans17.04.2012 | 14:50
5326 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Möchte ab 01.02.2013 in deutsche Regelaltersrente gehen. Habe bis 1990 auch Zeiten in Rumänien zurückgelegt, seither durchgehend in Deutschland. Könnte ab Mai 2012 Altersrente aus Rumänien beziehen. Wohne in Deutschland. Fragen: 1. Kann ich ab Mai 2012 eine Altersrente aus Rumänien beziehen und in Deutschland noch unbegrenzt hinzuverdienen? 2. Oder gibt es für eine rumänische Altesrrente wie in Deutschland eine Hinzuverdienstbegrenzung, wie hoch ist die dan? Vieviele EURO? 3. Werde ich in der deutschen Rentenversicherung, wen ich ab Mai 2012 eine Altersrente aus Rumänien beziehe kann bei weiterer Beschäftigung in Deutschland bis 65 rentenversicherungsfrei oder muss ich weiterhin vom meinem Entgelt die vollen deutschen Rentenbeiträgen zahlen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans,

hinsichtlich der Fragen 1 und 2 kann ich Sie leider nur an den zuständigen rumänischen Träger verweisen. Hierzu liegen mir leider keine gesicherten Informationen vor.

Zu Frage 3 ist kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Nach Art. 14d Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 gelten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, nach denen erwerbstätige Rentner der Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit nicht unterliegen, auch für solche Rentner, die einen Rentenanspruch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates haben.

Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates eine Altersrente beziehen, die mit der deutschen Vollrente wegen Alters vergleichbar ist, sind daher für die Anwendung des § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB 6 gleichgestellt.

Für die Versicherungsfreiheit maßgeblich ist der Beginn des Zeitraums, für den Altersrente nach dem Bewilligungsbescheid des Versicherungsträgers zusteht.

Die genannten Rentner können jedoch nach Art. 14d Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 die Versicherungspflicht beantragen. Der Antrag ist bei dem die Rentenversicherungsbeiträge abführenden Träger (Einzugsstelle) oder, wenn der Antrag gleichzeitig mit dem Rentenantrag oder nach diesem gestellt wird, bei dem mit der Bearbeitung dieses Rentenantrags beauftragten Träger zu stellen (Anhang 10 Abschnitt E Nr. 10 VO (EWG) Nr. 574/72). Der Antrag wirkt auf den Beginn der Beschäftigung bzw. auf den Beginn der Altersrente zurück.

Die Rentenversicherungsträger unterstellen jedoch grundsätzlich, dass der mitgliedstaatliche Rentenantrag einen Antrag auf (ein Fortbestehen der) Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften beinhaltet.

Sollten Sie ab Beginn der rumänischen Altersrente keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung mehr wünschen, sollten Sie sich daher direkt mit ihrer zuständigen Einzugsstelle (= Ihre gesetzliche Krankenkasse) und Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Weitere Informationen zu den zuständigen Rentenversicherungsträgern finden Sie z. B. hier:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/02_Rente/06_ausland_rente/01_grundlagen/info_eu_beitritt_bulgarien_rumaenien.html?nn=28150

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Knut Rassmussenam 18.04.2012 | 08:35
DIE Rentenversicherungträger unterstellen das nicht. Wenigstens nicht alle. In welchem Gremium wurde denn dass beschlossen?
Deutsche Rentenversicherung
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