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Experten-Antwort

"Alte" Berufsunfähigkeitsbewertung

von Gerald17.03.2012 | 19:12
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5 Antworten

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Hallo, zur Zeit befinde ich mich in Reha und mich (58 Jahre) beschäftigt eine Frage zu Berufsunfähigkeit. Bin in ungekündigtem Arbeitsverhältnis als Berufskraftfahrer im Fernverkehr. Wenn jetzt durch den Reha-Arzt die Beurteilung 0-3 Stunden in diesem Beruf beurteilt wird, oder 3- unter 6 Stunden, heisst dies das ich dann weiter AU geschrieben bin? Oder es kommt die Variante 3-6 Stunden,was ja Vollschichtig heisst, dann würde dies im Gewerbe mit offiziellen Schichtzeiten von täglich 13 oder 15 Stunden auch nicht machbar sein. Was könnte ich in diesem Fall machen? Ich würde meinen Beruf gerne weiter ausüben, weiß aber so noch nicht was möglich ist. Würde mich freuen eine passende Antwort zu bekommen. Gruß Gerald

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zuerst sollte die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung abgewartet werden. Das Vorliegen von Erwerbsminderung ( bzw. teilweiser Erwerbsminderung ) und von Arbeitsunfähigkeit sind nach unterschiedlichen Rechtsgebieten zu beurteilen. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sollten Sie arbeitsunfähig sein und von Ihrer Krankenversicherung Krankengeld erhalten und sollte Ihnen durch die Rentenversicherung nachträglich eine teilweise bzw. eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt werden, so wird Ihre Krankenversicherung einen sogenannten Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung erheben. Der zustehende Erstattungsbetrag wird den Rentenversicherungsträger an Ihre Krankenversicherung überwiesen.

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4 Antworten

Sozialröchler?am 17.03.2012 | 23:34
Die Beurteilung Ihrer Leistungsfähigkeit können die Teilnehmer des Forums nicht vornehmen. Auch ob Sie arbeitsunfähig sind oder sein werden wird hier nicht beurteilbar sein. Warten Sie also erst einmal die Ergebnisse ab. Berufsunfähigkeit setzt das gesundheitsbedingte Herabsinken der Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich im Vergleich mit der Erwerbsfähigkeit eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten voraus. Die mögliche Verweisung auf andere, nach Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten des betroffenen Versicherten zumutbare Tätigkeiten, ist dabei zu berücksichtigen. Für die Entscheidung, ob bei einem Versicherten Berufsunfähigkeit vorliegt, ist daher festzustellen, - welchen Beruf er bisher ausgeübt hat bzw. von welchem Hauptberuf auszugehen ist - welches Leistungsvermögen er noch besitzt und ob dieses durch zusätzliche Funktionseinschränkungen weiter eingeschränkt wird - ob er zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann, in denen er entsprechend seinem Leistungsvermögen noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Geraldam 18.03.2012 | 13:57
Hallo, meine Frage wurde missverstanden, ich fragte , wenn im Rehabericht steht : 0-unter 3 Std. oder 3-unter 6 Stunden , ob das mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist, es ging nicht um etwas anderes. Gruß Gerald
Krämersam 18.03.2012 | 14:23
Neiin. Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind 2 völlig unterschiedliche Begrifflichkeiten und haben damit entsprechend unterschiedliche Bedeutungen.
Sozialröchler?am 18.03.2012 | 18:17
In Ihrer ursprünglichen Frage ging es um etwas anderes. Vielleicht lesen Sie Ihre Fragestellung selbst erst noch einmal nach: "...mich (58 Jahre) beschäftigt eine Frage zu Berufsunfähigkeit." Das hat mit Arbeitsunfähigkeit soviel wie Äpfel mit Birnen zu tun. Siehe auch Überschrift Ihres Beitrags im Forum! Das im Reha-Bericht wiedergegebene zeitliche Leistungsvermögen bezieht sich auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblich sind, nicht auf die von Ihnen zuletzt konkret ausgeübte Beschäftigung. Die Definition zur Arbeitsunfähigkeit können Sie in http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsunf%C3%A4higkeit nachlesen. Mit Ihrem zeitlichen Leistungsvermögens in der Beurteilung für die gesetzliche Rentenversicherung und der Berufsunfähigkeit hat das nicht viel gemeinsam. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben, so dass es unbeachtet bleibt, ob der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit (z. B. Verweisungsberufe) zu verrichten. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.
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