In Ihrer ursprünglichen Frage ging es um etwas anderes. Vielleicht lesen Sie Ihre Fragestellung selbst erst noch einmal nach: "...mich (58 Jahre) beschäftigt eine Frage zu Berufsunfähigkeit." Das hat mit Arbeitsunfähigkeit soviel wie Äpfel mit Birnen zu tun. Siehe auch Überschrift Ihres Beitrags im Forum!
Das im Reha-Bericht wiedergegebene zeitliche Leistungsvermögen bezieht sich auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblich sind, nicht auf die von Ihnen zuletzt konkret ausgeübte Beschäftigung.
Die Definition zur Arbeitsunfähigkeit können Sie in
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsunf%C3%A4higkeit nachlesen. Mit Ihrem zeitlichen Leistungsvermögens in der Beurteilung für die gesetzliche Rentenversicherung und der Berufsunfähigkeit hat das nicht viel gemeinsam.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben, so dass es unbeachtet bleibt, ob der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit (z. B. Verweisungsberufe) zu verrichten. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.