Auch wenn ein Antrag auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bislang nicht gestellt worden ist, kann ein solcher Antrag jederzeit gestellt werden.
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Auch wenn ein Antrag auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bislang nicht gestellt worden ist, kann ein solcher Antrag jederzeit gestellt werden.
Wenn am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsunfähigkeit bestand, besteht dieser Anspruch nach § 302b SGB VI mit den bis zum 31.12.2000 geltenden Rentenartfaktoren, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Rentenberechtigten weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen. Da am 31.12.2000 ein solcher Rentenanspruch nicht bestand, wird die Rente (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit), sofern ein Anspruch besteht, mit dem Rentenartfaktor von 0,5 berechnet.
ange die Voraussetzungen vorliegen.
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