Hallo Gänsch Daniele,
CBost hat die Problematik aus rechtlicher Sicht gut zusammengefasst, auf die Worte möchte ich daher verweisen.
Ich entnehme Ihrer Anfrage aber auch möglicherweise irritierende, unrichtige oder unvollständige Informationen. Es ist nicht nachvollziehbar und nicht erklärbar woher Ihnen ein "Gesamtbetrag von 1200 Euro" als "Obergrenze" bekannt ist.
Diese Information scheint nicht korrekt zu sein.
Für den Hinzuverdienst gilt folgendes:
a) aus Sicht der eigenen Altersrente
Sie dürfen max. 450 Euro/mtl. zusätzlich verdienen (Arbeitsentgelt oder Einkommen aus Selbständiger Tätigkeit) um die volle Altersrente weiter zu beziehen. Ab erreichen der Regelaltersgrenze gilt diese Begrenzung nicht mehr.
b) aus Sicht der Hinterbliebenen-(Witwen-)rente
Sie dürfen neben der Hinterbliebenenrente max. Einkünfte in Höhe eines Freibetrages erzielen (Freibetrag ab 07/2013, Westdeutschland, ohne zusätzliche Erhöhungsbeträge für Kinder = 742,90 Euro). Hierbei wird auch die eigene Altersrente als Einkommen gezählt. Allerdings werden viele Einkünften nicht in Höhe ihres tatsächlichen Zahlbetrages, sondern pauschal gekürzt angerechnet. So wird zB bei einer eigenen Altersrente der Bruttorentenbetrag um 13% (Rentenbeginn nach 2010 um 14%). Ein Minjob ohne Aufstockung der Rentenbeiträge wird dagegen vor Anrechnung nicht gekürzt.
Bsp. dazu:
Bruttorente = 650 Euro (Bezug seit vor 2011=13% pauschale Kürzung) = 565,50 Euro anzurechnender Betrag; zusätzlich Minijob iHv. 175 Euro/mtl. (keine pauschale Kürzung) = 175 Euro anzurechnender Betrag; Gesamtsumme = 565,50 Euro + 175 Euro = 740,50 Euro; Freibetrag Westdeutschland beträgt 742,90 Euro; mithin also keine Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Ich denke Sie sollten sich zu diesem Thema mal an eine Auskunfts. und Beratungsstelle der Rentenversicherung wenden um vollständige, individuelle Informationen zu erhalten.