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Experten-Antwort

Alters- Witwenrente

von Gänsch Daniele08.10.2013 | 23:22
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo Experten, meine Schwester bekommt ca. 580 € Altersrente und 600 witwenrente, zum zuverdienen reicht es nicht, da der gesamtbetrag 1200€ nicht übersteigen darf, kenne aber menschen welche 1500 und mehr bekommen , wie kommt es zu solchen Differenzen, wie setzt sich dies zusammen danke für ihre Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gänsch Daniele,

CBost hat die Problematik aus rechtlicher Sicht gut zusammengefasst, auf die Worte möchte ich daher verweisen.

Ich entnehme Ihrer Anfrage aber auch möglicherweise irritierende, unrichtige oder unvollständige Informationen. Es ist nicht nachvollziehbar und nicht erklärbar woher Ihnen ein "Gesamtbetrag von 1200 Euro" als "Obergrenze" bekannt ist.

Diese Information scheint nicht korrekt zu sein.

Für den Hinzuverdienst gilt folgendes:

a) aus Sicht der eigenen Altersrente

Sie dürfen max. 450 Euro/mtl. zusätzlich verdienen (Arbeitsentgelt oder Einkommen aus Selbständiger Tätigkeit) um die volle Altersrente weiter zu beziehen. Ab erreichen der Regelaltersgrenze gilt diese Begrenzung nicht mehr.

b) aus Sicht der Hinterbliebenen-(Witwen-)rente

Sie dürfen neben der Hinterbliebenenrente max. Einkünfte in Höhe eines Freibetrages erzielen (Freibetrag ab 07/2013, Westdeutschland, ohne zusätzliche Erhöhungsbeträge für Kinder = 742,90 Euro). Hierbei wird auch die eigene Altersrente als Einkommen gezählt. Allerdings werden viele Einkünften nicht in Höhe ihres tatsächlichen Zahlbetrages, sondern pauschal gekürzt angerechnet. So wird zB bei einer eigenen Altersrente der Bruttorentenbetrag um 13% (Rentenbeginn nach 2010 um 14%). Ein Minjob ohne Aufstockung der Rentenbeiträge wird dagegen vor Anrechnung nicht gekürzt.

Bsp. dazu:

Bruttorente = 650 Euro (Bezug seit vor 2011=13% pauschale Kürzung) = 565,50 Euro anzurechnender Betrag; zusätzlich Minijob iHv. 175 Euro/mtl. (keine pauschale Kürzung) = 175 Euro anzurechnender Betrag; Gesamtsumme = 565,50 Euro + 175 Euro = 740,50 Euro; Freibetrag Westdeutschland beträgt 742,90 Euro; mithin also keine Kürzung der Hinterbliebenenrente.

Ich denke Sie sollten sich zu diesem Thema mal an eine Auskunfts. und Beratungsstelle der Rentenversicherung wenden um vollständige, individuelle Informationen zu erhalten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

CBostam 09.10.2013 | 07:12
Guten Morgen, gem. § 97 SGB VI werden z.B. Altersrenten auf Renten wegen Todes (hier die Witwenrente Ihrer Schwester) angerechnet. Bei Witwenrenten ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes übersteigt, anrechenbar. (aktuell: 26,4 * 28,14 € (West)/25,74 € (Ost) = 742,90 € (West) bzw. 679,54 € (Ost)) Bei Erziehung eines Kindes KANN sich das nicht anrechenbare Einkommen um 5,6fache des aktuellen Rentenwertes erhöhen. Dadurch können unterschiedliche Grenzen entstehen. Zudem erhält jede/r Versicherte/r eine unterschiedlich hohe Altersrente. Dadurch können insgesamt unterschiedlich Gesamtbeträge entstehen.
Nachfrageram 09.10.2013 | 08:46
Hallo, wer sagt denn, dass das Gesammteinkommen die 1200 € nicht überschreiten darf? Das habe ich ja noch nie gehört. Ihre Schwester darf soviel hinzuverdienen wie sie möchte, nur wird das Einkommen dann wie von CBost beschrieben auf die Witwenrente angerechnet.
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