Alterseinkünfte, Ehepaar 62 + 75 J.

von
akilaring

Wir sind ein Ehepaar, sie 62 Jahre (Erwerbsunfähigkeitsrente), ich 75 Jahre. Wir leben seit 33 Jahren in einer Zugewinngemeinschaft..
Am Anfang Apr. 2006 hat meine Frau die, auf ihren Namen ausgestellte Kapital-Lebensversicherung (50+) im 10. Jahr gekündigt. Für den Kapitalzinsertrag (6.880 Euro) wurden 1.750 Euro ans Finanzamt abgeführt. Ich habe ein zusätzliches Einkommen von 2.200 Euro pro Jahr.
Von den abgeführten Steuern möchten wir soviel wie möglich zurückerhalten.
Deshalb bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

a.) Wird das Zusatzeinkommen zusammengezählt und dann geteilt, da ich nach dem Alterseinkünftegesetz 38,4 % abziehen kann (1.440 oder 845 Euro)?

b.) Außer Krk+Pfl-Beitrag, welche von den aufgelisteten Beträgen kann ich steuerlich noch absetzen. Eine kurze Antwort, z.B. 1. ja, 2. nein usw., würde mir genügen.

1. Unfall-Vers.
2. Krankenhaustagegeld-Vers.
3. Rechstschutz-Vers.
4. Autohaftpflicht-Vers.
5. 3 x Beiträge für Kapitallebens-Vers. (50+) bis Mrz. 2006 noch bezahlt
6. Zinsen für Darlehen aus Kapitallebens-Vers. Jan. bis Apr. 2006
7. Privat-Haftpflicht-Vers.

Vielen Dank im voraus für evtl. Antworten.

akilaring

PS.: Da ich die Steuerklärung nur noch über einen St-Berater einreichen kann, möchte ich mich vorab informieren, um nicht blauäugig nur von seiner Meinung abhängig zu sein.

Experten-Antwort

Zum Grundsätzlichen: Konkrete Auskünfte zum Bereich des Steuerrechts dürfen von Mitarbeitern der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Man darf sich allenfalls auf grundsätzliche Begebenheiten beschränken, wie etwa die Besteuerungsart unterschiedlicher Alterseinkünfte oder Näheres zum Sonderausgabenabzug etc., was im Übrigen - nach wie vor - in großen Bereichen aber auch im BMF Rundschreiben vom 24.02.2005 nachzulesen wäre vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_05/nn_3380/DE/Steuern/Alterseinkuenfte__Altersvorsorgung/node.html__nnn=true sowie natürlich immer auch im Einkommensteuergesetz.

Die für den zusätzlichen (und seit 2005 neu geregelten) Sonderausgabenabzug relevante Passus (Ihre Frage b) findet sich in § 10 III bzw. IV (Günstigerprüfung) EstG, vgl. http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p10.html Bedenken Sie in Bezug auf Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen (Altverträgen wie in Ihrem Fall), dass insoweit allenfalls 88 % der Beitragshöhe insoweit Berücksichtigung finden kann.

Gesetzliche Leibrenten (dazu rechnen Erwerbsminderungsrenten, Altersrente und Hinterbliebenrenten) werden mit dem in § 22 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EstG besteuert. Wurde die Leibrente bereits vor bzw. seit 2005 bezogen, gilt insoweit ein Besteuerungsanteil von 50 % ansonsten wäre die o.g. Vorschrift mitsamt Tabelle zu beachten (weil sich dieser Anteil bei späterem Rentenzugang stufenweise erhöht).

Die von Ihnen unter Buchstabe a) angesprochen Frage zielt wohl auf die Vorschrift des § 24a EstG (Altersentlastungsbetrag) ab.
Soweit Ihnen der Altersentlastungsbetrag (Sie sind ja bereits 72) zusteht, so wird dieser bei Vorliegen entspr. Einkünfte (dies ist der Bruttoarbeitslohn zuzüglich der positiven Summe der übrigen Einkünfte, wie etwa Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen - nach Abzug Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale -, sowie betriebl. Altersvorsorge in Form von Pensionsfonds-/kasse, Direktversicherung etc.) vom zuständigen Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Grundsätzlich gilt dabei, dass der Altersentlastungsbetrag – soweit entspr. Einkünfte vorliegen – bis ans Lebensende festgeschrieben wird.

Ja, wäre dieser erstmals im Jahre 2006 zu berücksichtigen, so gilt insoweit ein Wert von 38,4 % der insoweit maßgeblichen Einkünfte bzw. der Höchstbetrag von 1.824 Euro jährlich.
Inwieweit eine Übertragung dieses Freibetrags auf den Ehepartner möglich ist richtet sich nach § 24a Satz 4 EstG. Dies wäre vom Finanzamt abzukören, nicht in einem anonymen Online Forum der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ich hoffe, dass Ihnen diese rudimentären Auskünfte zum Steuerrecht ein wenig weiterhelfen. Eine individuelle und konkrete Beratung zu Fragen des Steuerrechts erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater bzw. dem für Sie zuständigen Finanzamt.

MfG

von
Schiko.,

Erst jetzt zu später stunde ist mein computer-drucker geht noch nicht-
wieder einsetzbar.Habe heute auch bei der vhs den zweiten abend
"altersvorsorge macht schule" besucht, habe deshalb hier in den
nächsten tagen nachholbedarf.

Ihre anfrage reitzt mich, doch sind schon noch genau zahlen zu liefern.

Ist ja alles anonym, da kann man ja wahrheitsgemäß beträge nennen.

Zunächst ist mir schleierhaft, warum sie die steuererklärung nurmehr
über den steuerberater einreichen können. Wer hat ihnen dies gesagt?

Ganz im gegenteilt, laienrat ist gefragt, kann man doch die kosten eines
steuerberaters nicht mehr steuerlich geltend machen., dies ist die
wahrheit.
Gehe davon aus, sie sind beide im jahre 2005 bereits rentner ge-
wesen, und es kommen im jahr jahr 2.200 zinsen oder mietein-
nahmen hinzu,.

Nehme ja stark an, die ausgezahlte´ lebensversicherung bestand bereits
zwölf jahre, trifft dies also zu, ist der auszahlungsbetrag steuerfrei. Die von
der versicherungs gesellschaft abgeführte steuer kann wieder erstattet werden.

Vorausgesetzt, sie beide sind rentner, erlaube ich mir folgende fragen:

Monatliche bruttorernte ehemann E..................
Monatlich bruttorente ehefrau E...................
Sonstige einnahmen E................... welche?
Prozente für krankenvers. E...................
Höhe der haftplichtbeiträge im jahrE....................
Höhe gezahlten LV-beiträge: E....................
Höhe beiträge unfallvers. E....................
Darlehenszinsen und beiträge zur hausrat können steuermindernd nicht
geltend gemacht werden.

Insgesamt aber können beträge bis 10.138 im jahr geltend gemacht werden.

Wenn sie wollen, höre ich wieder von ihnen , wenn nicht hilft vielleicht anderen
user mein textbeitrag.

MfG.

von
akilaring

@ Schiko
Für Ihren Beitrag möchte ich mich erst einmal bedanken und versuchen sie zu beantworten.
1. Nun zur Frage nach dem Steuerberater:
M.E. kann die Steuerklärung nach dem 31.05. nur noch vom St'berater abgegeben werden.
2. Da meine Ehefrau (62 J) z.Zt. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bekommt, kann nur ich die Minderung der Alterseinkünfte in Anspruch nehmen.
3. Die ausbezahlte Lebensversicherung wurde von uns nach 10 Jahren gekündigt.
Deshalb ist der Zinsgewinn nicht steuerfrei. Da wir diese schon mit einem Darlehen belastet hatten, lohnte sich die weitere Aufrechterhaltung nicht mehr.
3 Monate haben wir noch die Beiträge bezahlt und sie dann gekündigt.
Für diese 3 Mon. haben wir 130 E. Zinsen für das Darlehen und 576 E als Beiträge bezahlt.
Nun die weiteren Daten:

Ehemann:
Monatliche Bruttorente E..... 643,52 + 44,34 Zuschuss zur KV = 688,25 ausgezahlt.
Sonstige Einnahmen E..... 2.200 jährlich aus Beratertätigkeit, abzgl. 38,4% Alterseinkünfte.
Prozente für Krankenvers. E.....13,9%
Beiträge Kranken und Pflegevers. E......128,46 monatlich
Höhe Beiträge Unfallvers. E..... 17,41 monatlich

Ehefrau:
Monatlich Bruttorente wegen Erwerbsunfähigkeit E.....1026,11 - 100,55 KV = 925,56 ausgezahlt.
Monatlich gesetzliche Unfallrente von LUK E..... 239,63
Grad der Behinderung..... 30%
Sonstige Einnahmen E.....6.879,48 einmalig Zinsertrag aus Kapitalleb-Vers.
Höhe gezahlten LV-Beiträge (Ehefrau): E...... 3 x 192 Jan. bis Mrz. 2006 (dann vorzeitig gekündigt).

Höhe und Art der Haftpflichtbeiträge im Jahr E..... Kfz- = 321, Haus- und Grundstücks- = 108

Vielleicht können Sie mit diesen Daten etwas anfangen und bedanke mich im voraus.
Bedanken möchte ich mich auch bei der Expertin, denn wenn ich es mir im nachhinein überlege, wären diese Fragen in einem Steuerforum besser aufgehoben gewesen.
MfG

von
Schiko.

Prima darstellung, sie verstehen ja mehr als ich dies will
aber noch lange nichts heißen, sind wir doch beide keine
fachleute:

Natürlich kenn auch die fristen 31.5. über den steuerbe-
rater 30.9. usw. Feststeht- schon öfters praktiziert-
äußerste frist für das jahr 2005 der 31.12. 2007. Sinngemäß
für das steuerjahr 2006 der 31.12. 2008.

So schrieb es der bayerische finanzaminister“Faltlhauser“
in das kleine heftchen das auch mir vorliegt.
Der altersentlastungsbetrag steht nur ihnen zu mit 38,4% ( 40)
da ja ihre frau noch nicht das 64, lebensjahr erreichte, erfreulich.

a) 643,52 bruttorente x 12 7.722.24 jahresbrutto. b) 1026,11
x 12 12.313,32 jahres brutto zu 50 % a/ 20.035,56

10.017,78 zunächst steuerpflichtig plus
02.200,00 beratertätigkeit
06.879,48 zinsen

19.097,26 zu versteuerndes einkommen minus
02.044,48 kr.pfl.vers. 532,08+1206,60 + 305,80
02.842,00 freistellungsbetrag für zins
00.321.00 haftpflicht auto
00.208,92 unfallversicherung
00.204,00 zweimal pauschbetrag werbungskosten rente
00.807.00 altersentl. für zins 6879,48 : 2 % 3.439,68
,/. 1.421 freistellung = 2.018,74 zu 40%
00.310,00 30 % behinderung
12.359,86 tatsächlich zu versteuerndes einkommen.
Hierbei nicht berücksichtigt sind lohnkosten
für haushaltsnahe dienstleistungen. Und evtl.
auch noch 624 €. für haushaltshilfe. Sie wissen ja,
bis 15.328 kein steueranfall.
Eigentlich bekommen sie die von der versicherung
abgeführte steuer wieder zurück.

Mit freundlichen Grüßen.

von
akilaring

@Schiko
Tausend Dank für Ihre Mühe. Hatte u.a. die Sozialabgaben (Ehefrau) vergessen.
Des weiteren hoffe ich, dass die Zinseinkünfte aus der Kapitalvers. die meine Ehefrau

auf ihren Namen abgeschlossen hat und die auch an sie ausbezahlt wurden, nicht mir

zur Hälfte zugerechnet werden. (Es kommt natürlich alles auf einem Konto)
Der Grund: Ich bin freiwillig versichert und muss auch auf Zinseinkünfte
Beiträge an die Krk'kasse abführen, während meine Frau pflichtversichert ist und auf

Zinseinkünfte keine Beträge zahlen muss.
Auch ohne diese Teilung liegen wir noch ca. 800 Euro unterm Existenzminimum.
Das Problem ist also nicht mehr die Steuer dank ihrer Hilfe, sondern meine erheblich

höheren Beiträge zur Krk-Vers. Leider habe ich hinsichtlich eines versicherungsfreien

geringfügigen Zuverdienst bei Rentnern nichts brauchbares gefunden.
Aber man kann nicht alles haben.
Noch mal vielen Dank
und freundliche Grüße

von
Schiko.

Natürlich weiß ich, dass sie freiwillig in der gesetzlichen versichert
sind. Mir ist aber nicht ganz klar warum sie ab 1.4 2002 nicht auf
pflichtversicheter umgestiegen sind.
Ich galt ja früher auch als freiwillig versicherten, sogar noch als rentner
von 1996 bis 31.3.2002. Erinnere mich aber noch, der beitrag war als
freiwillig versicheter günstiger ?

Ein nachteil konnten auch die einzelnen beitragssprünge sein, jetzt ist für
beide arten die rentenhöhe maßgebend bis zur bemessungsgrenze von
3.562,50 im monat, susammengerechnet bei mehreren renten/einkommen.
Hauptnachteil aber, zins/miete werden mit einbezogen.

Der zuständige mann der krankenkasse hat aber bei mir nicht nachgeschaut
ob auch mieter im hause wohnten.

Habe bei meiner ausrechnung nicht berücksichtigt, dass den vollen pflege-
satz von 1,70 % der rentner tragen muß.

MfG.

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