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Altersgrenzenanhebung

von T. Bucher-Koenen23.10.2007 | 09:55
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, zur Neuregelung der Altergrenzen in der Rentenversicherung, die Anfang des Jahres beschlossen wurde, habe ich folgende Fragen: 1. Bekommen Personen, die unter die Sonderregelung für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren fallen und mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen könnten, Aufschläge, wenn sie mit 66 oder 67 in Rente gehen? 2. Wie ist die Übergangsregelung für Frauen? Die gesonderte Altersrente für Frauen sieht vor, dass Frauen bis Jahrgang 1951 abschlagsfrei in Rente gehen können. Danach enfällt die Sonderregelung und für Frauen gilt auch die Regelaltersgrenze. Diese wird allerdings ab Jahrgang 1946 angehoben. Personen des Jahrgangs 1952 gehen damit mit 65 und 6 Monaten in Rente. So würde für Frauen ein Sprung in der Anpassung entstehen. Ist das richtig? Herzlichen Dank für ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Tabea Bucher-Koenen

3 Antworten

Tomam 23.10.2007 | 10:37
zu 1.) Zuschläge gibt es wenn die Rente nach dem Regelalter in Anspruch genommen wird. Das Regelalter ist in diesem Fall dann die erhöhte Altersgrenze. zu 2.) Ja, das ist korrekt. Gruß Tom
Rentenüberprüferam 23.10.2007 | 11:27
Ihre Aussage: "Die gesonderte Altersrente für Frauen sieht vor, dass Frauen bis Jahrgang 1951 abschlagsfrei in Rente gehen können." gilt nicht nur für Frauen und ist auch keine Sonderregelung. Abschlagsfrei konnte man bisher schon und kann man auch künftig, jede Rentenart in Anspruch nehmen, wenn sie zum gesetzlich festgelegten abschlagsfreien Zeitpunkt für die jeweilige Rentenart in Anspruch genommen wird. Dieser Zeitpunkt war bis zur Neuregelung für die: - Altersrente für Frauen, - Altersrente wegen ALG oder Altersteilzeit, - Altersrente für langjährig Versicherte und die - Regelaltersrente immer das 65. Lebensjahr. Die Besonderheit der Altersrente für Frauen bestand darin, dass sie, wenn sie vor 1940 geboren waren, diese Rente mit dem 60. Lbj. noch abschlagsfrei in Anspruch nehmen konnten, Männer hingegen nur, wenn sie vor 1937 geboren waren. Die Besonderheit besteht auch darin, dass man, um sie in Anspruch nehmen zu können, nicht arbeitslos gewesen sein muss, gleichwohl gelten ebenfalls Nebenbedingungen. Mir ist nicht klar, in welchem Sinne Sie bei der Anhebung des Lebensalters von einem "Sprung in der Anpassung" sprechen. Wo wird denn hier was angepasst? Für nach 1945 geborene wird, egal ob männlich oder weiblich, die abschlagsfreie Grenze für die Regelaltersrente stufenweise angehoben, wenn sie nach 2011 in Anspruch genommen wird.
T. Bucher-Koenenam 23.10.2007 | 11:36
Vielen Dank für die Antworten. Ich habe mich bei der Anfrage bezüglich der AR für Frauen auf das abschlagsfreie Rentenalter mit 65 bezogen, das noch bis einschließlich Jahrgang 1951 unverändert gilt. Ab Jahrgang 1952 gilt für Frauen das Regelrentenalter, das dann 65 und 6 Monate beträgt. Das heißt bis Jahrgang 1951 ist für die Berechnung der Ab- und Aufschläge das Alter 65 maßgeblich. Für Jahrgang 1952 gilt 65 und 6 Monate.
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