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altersrente

von bernd30.01.2008 | 17:48
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, unter welcher Voraussetzung bleibt Erwerbsunfähigkeitsreite über das 65. Lebensjahr hinaus erhalten? Danke für Ihre Hilfe und freundliche Grüsse.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Erwerbsminderungsrenten aber auch die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten nach altem Recht werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Danach erfolgt automatisch die Umwandlung in eine Regelaltersrente. Regelaltersgrenze war bisher das 65. Lebensjahr, wird aber nun nach und nach schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Um abzuklären, welche Grenze bei Ihnen nun genau gilt, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

5 Antworten

?am 30.01.2008 | 18:59
Gar nicht. 65 ist die allg. Altersgrenze.
bekissam 30.01.2008 | 19:24
Beim Erreichen der Regelaltersgrenze wird die EM-Rente von Amts wegen in eine Regelaltersrente "umgewandelt".
Rentenüberprüferam 30.01.2008 | 19:29
§ 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung1) (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Daraus folgt, meine ich, das auch eine Erwerbsminderungsrente über das 65. Lebensjahr hinaus weiterhin gewährt wird, wenn der Beginn der Regelaltersrente durch das Altersgrenzenapassungsgesetz erst nach dem 65. Lebensjahr festgelegt ist.
bekissam 30.01.2008 | 19:52
So isses! Die neuen Bescheide wegen EM sollten die neuen Regelaltersgrenzen auch schon nennen.
Rosannaam 31.01.2008 | 15:51
Ja, in den neuen Rentenbescheiden für eine EM-Dauerrente steht das inzwischen drin. Anzumerken ist noch, dass Versicherte ab Jahrgang 1947, die erstmalig von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffen sind (65 + 1), ggfls. prüfen können, ob sie evtl. auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren in Anspruch nehmen können (Voraussetzung: 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbst. Tätigkeit). Ob dies allerdings unbedingt von Vorteil ist, muss jeder für sich entscheiden.
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