Widerspruch gegen einen Bescheid können Sie fristgerecht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe einlegen. Wird ein Widerspruch nicht begründet, so entscheidet der Rentenversicherungsträger nach Aktenlage, d.h. er berücksichtigt nur die ihm bereits bekannten Fakten. Mit einer Widerspruchsbegründung können Sie jedoch gezielt auf Punkte eingehen, die nach Ihrer Auffassung zu einer falschen Entscheidung über Ihren Antrag geführt haben, bzw. die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden.