Hallo Herr Müller,
die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie ohne Abschläge nach Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 01.01.2015 in Anspruch nehmen.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist für 1951 geborene Versicherte grundsätzlich nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (10,8 % Abschlag). Die vorzeitige Inanspruchnahme wäre bei Ihnen also ab dem 01.01.2012 (Vollendung 60. Lebensjahr = 19.12.2011) möglich.
Sie geben an, dass die Schwerbehinderung rückwirkend seit 2012 anerkannt wurde. Wenn die Schwerbehinderung seit dem 15.07.2012 (fiktives Datum, da mir das genaue Datum nicht bekannt ist) anerkannt wurde, besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem 01.08.2012 (Folgemonat des Monats, in dem die Voraussetzungen vorliegen; hier Eintritt der Schwerbehinderung).
Durch Ihr Erwerbsminderungsrenten- und Klageverfahren, welches Sie seit 2011 bestreiten, liegt ein Antrag vor, der eine rückwirkende Bewilligung ermöglicht.
Den Rentenbeginn können Sie dabei frei wählen (s. o.). Voraussetzung ist nur, dass die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und eine Schwerbehinderung von mind. 50 vorliegt.
Das Klageverfahren kann weiterlaufen. Sollten Sie vor Gericht Recht bekommen, würde die EM-Rente bis zum Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt werden.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Bewilligung der EM-Rente eine Neuberechnung der Altersrente erfolgen müsste, da die Abschläge bei der EM-Rente (geminderter Zugangsfaktor) sich auch auf die Altersrente auswirken würden.
Mit freundlichen Grüßen