Wenn neben dem Bezug von Arbeitslosengeld zeitgleich eine geringfügige Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (Zahlung von Aufstockungsbeiträgen) ausgeübt wird, werden diese Beschäftigungszeiten aus der geringfügigen Beschäftigung z.B. bei der 45-jährigen Wartezeit berücksichtigt.
Der Versicherte war nicht nur wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, sondern auch wegen seiner Beschäftigung rentenversicherungspflichtig.