Guten Tag Müller,
korrekt ist, dass bei bestehender Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I die parallele Zahlung freiwilliger Beiträge ausgeschlossen ist.
Richtig ist auch, dass Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Beginn einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte zur Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit normalerweise nicht mitzählen.
Liegt die Ursache für die Arbeitslosigkeit jedoch in der Insolvenz des Arbeitgebers oder dessen vollständiger Geschäftsaufgabe, würden diese Pflichtbeiträge zur Erfüllung der 45-jährigen Wartzeit doch mitgerechnet. Die Insolvenz des Arbeitgebers bzw. seine vollständige Geschäftsaufgabe müsste beim Rentenversicherungsträger durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
Liegen weder Insolvenz noch vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vor und wird neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I z.B. eine geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung (sog. „Mini-Job“) ausgeübt oder werden Pflichtbeiträge aufgrund nicht-erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit gezahlt, werden diese Pflichtbeiträge zur Erfüllung der 45-jährige Wartzezeit mitgezählt.
Ob und inwieweit sich die Ausübung eines „Mini-Jobs“ oder einer nicht-erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit auf den Anspruch auf Arbeitslosgeld I auswirkt, sollte mit der zuständigen Agentur für Arbeit geklärt werden.