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Experten-Antwort

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

von Müller25.02.2015 | 14:55
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19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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kann man bei ALG I-Bezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge zahlen, die auf die 45jährige Wartezeit angerechnet werden.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Müller,

korrekt ist, dass bei bestehender Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I die parallele Zahlung freiwilliger Beiträge ausgeschlossen ist.

Richtig ist auch, dass Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Beginn einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte zur Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit normalerweise nicht mitzählen.

Liegt die Ursache für die Arbeitslosigkeit jedoch in der Insolvenz des Arbeitgebers oder dessen vollständiger Geschäftsaufgabe, würden diese Pflichtbeiträge zur Erfüllung der 45-jährigen Wartzeit doch mitgerechnet. Die Insolvenz des Arbeitgebers bzw. seine vollständige Geschäftsaufgabe müsste beim Rentenversicherungsträger durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.

Liegen weder Insolvenz noch vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vor und wird neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I z.B. eine geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung (sog. „Mini-Job“) ausgeübt oder werden Pflichtbeiträge aufgrund nicht-erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit gezahlt, werden diese Pflichtbeiträge zur Erfüllung der 45-jährige Wartzezeit mitgezählt.

Ob und inwieweit sich die Ausübung eines „Mini-Jobs“ oder einer nicht-erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit auf den Anspruch auf Arbeitslosgeld I auswirkt, sollte mit der zuständigen Agentur für Arbeit geklärt werden.

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18 Antworten

Falke63am 25.02.2015 | 15:02
nein. Leider sind freiwillige Beiträge während Alog 1 Bezug nicht zulässig!
Meyeram 25.02.2015 | 15:07
Hallo Falke, nach § 58(1)Nr.3 S.1 ist Alg I keine Anrechnungszeit und somit müsste doch eigentlich eine freiwillige Beitragszahlung zur Erfüllung der WZ von 45 Jahren möglich sein.
Galgenhumoram 25.02.2015 | 15:25
Während des ALGI-bezuges werden PFLICHTBEITRÄGE gezahlt. Allein damit sind die freiwilligen Beiträge ausgeschlossen von einer Anrechnung auf die 45 Jahre ganz zu schweigen....der Gesetzgeber ist ja nicht ganz auf den Kopf gefallen
Meyeram 25.02.2015 | 15:07
Hallo Falke, nach § 58(1)Nr.3 S.1 ist Alg I keine Anrechnungszeit und somit müsste doch eigentlich eine freiwillige Beitragszahlung zur Erfüllung der WZ von 45 Jahren möglich sein.
_icham 25.02.2015 | 15:37
geringfügige Beschäftigung mit Eigenanteil ist möglich und auch ein Pflichtbeitrag der zur 45 J-Wartezeit fehlt. Ggf. klären, ab ALG I gekürzt wird.
=//=am 25.02.2015 | 17:34
Solange ALG I gezahlt wird, können keine freiwillige Beiträge gezahlt werden. Auch ein versicherungspflichtiger Mini-Job macht während dieser Zeit keinen Sinn.
senf-dazuam 25.02.2015 | 18:54
Wenn damit fehlende Monate für die Wartezeit von 45 Jahren zusammenkommen, dann schon.
W*lfgangam 25.02.2015 | 21:59
...was letztendlich noch gerichtlich zu klären wäre, da auch dieser Punkt 'nicht zählender Pflichtbeitrag ALG letzte 2 Jahre ./. Pflichtbeitrag aus Minijob' lediglich mW. Auslegungssache der DRV ist - gesetzlich ist das nicht eindeutig/nicht ausgeschlossen. Gruß w.
Eumelam 26.02.2015 | 07:51
So ein Käse. Sofern noch Monate für die 45 Jahre fehlen, kann mit einem versicherungspflichtigen Minijob neben Arbeitslosengeld die Monate gesammelt werden.
Eumelam 26.02.2015 | 10:08
Pflichtbeiträge dürfen nebeneinander liegen. Das ist kein Problem. Es ist nur nicht möglich, freiwillig einzuzahlen, wenn bereits Pflichtbeiträge vorhanden sind. Daher ist der sog. "Minijob" mit Versicherungspflicht eine Möglichkeit, evtl. fehlende MOnate für die 45 Jahre zu sammeln, obwohl auch Alo-Geld bezogen wird !!
Kai-Uweam 26.02.2015 | 08:09
Und dann, Eumel? Die Monate der ALG1-Zahlung sind bereits Pflichtbeiträge...daneben kann man nicht "nochmal" Pflichtbeiträge sammeln, die dann doppelt angerechnet werden.
=//=am 26.02.2015 | 10:14
... Auch ein versicherungspflichtiger Mini-Job macht während dieser Zeit keinen Sinn.
Wenn damit fehlende Monate für die Wartezeit von 45 Jahren zusammenkommen, dann schon.
Sie müssen meine Antwort schon richtig lesen. Während ALG I-Bezug (nicht ALG II!) besteht bereits eine Pflichtversicherung! Deshalb macht ein Mini-Job mit Versicherungspflicht für die gleiche Zeit keinen Sinn.
***am 26.02.2015 | 08:47
Da muß nix gerichtlich geklärt werden, der Gesetzgeber hat im § 51 SGB VI ganz eindeutig erklärt, dass ALG 1 Bezug in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn bei der Berechnung der 45 J WZ nicht mitgezählt wird (außer bei Alo infolge Inso oder vollständiger Geschäftsaufgabe) Wird neben dem ALG 1- Bezug aber zusätzlich ein Minijob mit Versicherungspflicht ausgeübt entsteht eine sogenannte Mehrfachversicherung und es zählen die Monate aus dem Minijob bei den 45 J mit, selbst wenn der Lohn aus dem Minijob anteilig auf das ALG 1 angerechnet wird. Ist doch wohl eindeutig , oder.
Eumelam 26.02.2015 | 10:20
Wenn damit fehlende Monate für die Wartezeit von 45 Jahren zusammenkommen, dann schon.
Sie müssen meine Antwort schon richtig lesen. Während ALG I-Bezug (nicht ALG II!) besteht bereits eine Pflichtversicherung! Deshalb macht ein Mini-Job mit Versicherungspflicht für die gleiche Zeit keinen Sinn.
ES MACHT SINN. Wenn z.b. noch 12 Monate zur Erfüllung der 45 Jahre fehlen, man aber Arbeitslosengeld I-Bezug hat, dann werden diese nicht zu den 45 Jahren gerechnet (rollierender Stichtag, 2 Jahres Zeitraum vor Rentenbeginn). Alternativ kann ein Minijob mit Versicherungspflicht oder eine Pflegetätigkeit die fehlenden 12 Monate erfüllen. Auch wenn diese PARALLEL liegen....Der Experte hat es doch auch geschrieben
=//=am 26.02.2015 | 10:22
Und dann, Eumel? Die Monate der ALG1-Zahlung sind bereits Pflichtbeiträge...daneben kann man nicht "nochmal" Pflichtbeiträge sammeln, die dann doppelt angerechnet werden.
Pflichtbeiträge dürfen nebeneinander liegen. Das ist kein Problem. Es ist nur nicht möglich, freiwillig einzuzahlen, wenn bereits Pflichtbeiträge vorhanden sind. Daher ist der sog. "Minijob" mit Versicherungspflicht eine Möglichkeit, evtl. fehlende MOnate für die 45 Jahre zu sammeln, obwohl auch Alo-Geld bezogen wird !!
Sie verstehen auch nichts. Nochmal zum Mitschreiben:; Wenn ALG I gezahlt wird, ist für diesen Monat bereits ein Plichtbeitrag vorhanden. Natürlich kann der Pflichtbeitragfür einen Mini-Job NEBEN dem Pflichtbeitrag für den ALG I-Bezug liegen. Wie aber soll dann dieser Pflichtbeitrag aus dem Mini-Job für die Wartezeit dazu zählen? Zählt der Monat dann doppelt oder wie stellen Sie sich das vor?? ;-)
Kai-Uweam 26.02.2015 | 10:25
Hmhm, wir sollten bedenken, dass bei der 45jährigen WZ ALG 1 nur mitzählt, wenn infolge Insolvenz etc. Insoweit hat Eumelchen wohl Recht, dass wenn ich neben ALG1 Bezug (der ggf. in den letzten 2 Jahren nicht auf die 45 Jahre angerechnet wird) noch einen versicherungspfl. Minijob ausübe (von dem die Monate dann trotzdem auf die 45 Jahre angerechnet weden).
=//=am 26.02.2015 | 10:29
... Auch ein versicherungspflichtiger Mini-Job macht während dieser Zeit keinen Sinn.
Wenn damit fehlende Monate für die Wartezeit von 45 Jahren zusammenkommen, dann schon.
Sie müssen meine Antwort schon richtig lesen. Während ALG I-Bezug (nicht ALG II!) besteht bereits eine Pflichtversicherung! Deshalb macht ein Mini-Job mit Versicherungspflicht für die gleiche Zeit keinen Sinn.
ES MACHT SINN. Wenn z.b. noch 12 Monate zur Erfüllung der 45 Jahre fehlen, man aber Arbeitslosengeld I-Bezug hat, dann werden diese nicht zu den 45 Jahren gerechnet (rollierender Stichtag, 2 Jahres Zeitraum vor Rentenbeginn). Alternativ kann ein Minijob mit Versicherungspflicht oder eine Pflegetätigkeit die fehlenden 12 Monate erfüllen. Auch wenn diese PARALLEL liegen....Der Experte hat es doch auch geschrieben
SORRY, SIE HABEN RECHT. Ich hatte das mit der ALO und Insolvenz leider nicht beachtet. ;-(
senf-dazuam 26.02.2015 | 15:09
Schon ok ... Das hat der Gesetzgeber ja auch wirklich prima definiert ... eine Pflichtbeitragszeit wegen AloI in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn ist natürlich einen Pflichtbeitragszeit mit allem Drum und Dran, ABER sie zählt nur nicht zur Wartezeit von 45 Jahren. Irgendwer hat die Angst vor der "Zwangsfrühverrentung" der 63-Jährigen schon mit 61 in die Herzen unserer Regierung gesät.
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