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Altersrente für besonders langjährig Versicherte

von Falke19.02.2009 | 19:06
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2 Antworten

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Bei den notwendigen 45 Jahren als Voraussetzung werden ALG, ALG II oder ALH nicht angerechnet. Wie ist es mit Unterhaltsgeld. Ich habe von 1991 bis 1993 eine Umschulung erhalten, die ich mit einem Hochschulzertifikat als Wirtschaftsinformatiker abschloß. Dafür erhielt ich über das Arbeitsamt Unterhaltsgeld nach vorangegangenem Arbeitslosengeld. Ich hörte vor kurzem, daß dieses bei den 45 jahren mitzählt, weil es als Berufsausbildung definiert wird. Eine Auskuft wäre nett. Danke.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Dem Beitrag von "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" ist so gut wie nichts hinzuzufügen.

Es ist davon auszugehen, dass Ihre Umschulung im Rahmen einer Reha-Maßnahme durchgeführt wurde.

Diese Zeit ist dann als Pflichtbeitragszeit anzusehen und zählt zur erforderlichen Wartezeit von 45 Jahren hinzu.

1 Antworten

Altersrente für besonders langjährig Versicherteam 19.02.2009 | 22:03
Altersrente für besonders langjährig Versicherte Auf die Wartezeit werden Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten angerechnet. Gleiches gilt für Zeiten des Wehr- und Zivildienstes sowie des Krankengeldbezuges. Auch aus geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen werden Wartezeitmonate ermittelt. Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe zählen aber nicht. Nicht mitgezählt werden auch Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting sowie Monate mit freiwilligen Beiträgen. Von der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre gibt es abgesehen von den besonderen Vertrauensschutzregelungen eine weitere wichtige Ausnahme. Der Gesetzgeber sah es als erforderlich an, Versicherte, die besonders langjährig nicht selten belastende Berufstätigkeiten ausüben und dementsprechend überdurchschnittlich lange Beiträge zur gesetzlichen RV gezahlt haben, im besonderen Maße zu privilegieren. Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1.1. 2012 wird somit für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt, die mit 65 Jahren ohne Berücksichtigung eines Abschlages in Anspruch genommen werden kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser neuen Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist neben dem Erreichen des 65. Lebensjahres die Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren (§ 38 SGB VI). Diese Altersrente kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung zu § 38 SGB VI lassen den Schluss zu, dass sich der Rentenbeginn ausschließlich an der Vollendung des 65. Lebensjahres auszurichten hat. Folglich ist ein abschlagsfreier Bezug unabhängig vom Geburtsjahr nach Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, sobald die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet (§ 51 Abs.3a Satz 1 Nr.1 SGB VI). Hierzu zählen gleichfalls Pflichtbeitragszeiten aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug und Wehr- oder Zivildienst. Die Vertrauensschutzregelungen der §§ 236ff. SGB VI wurden bereits mit dem Rentenreformgesetz 1999 um den Tatbestand der langjährigen versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit von 45 Jahren erweitert. Damit aus Gründen der Rechtssicherheit die Beurteilung der anzurechnenden Pflichtbeiträge der beiden Anspruchsvoraussetzungen (Pflichtbeiträge mit 45 Jahren und der Wartezeit von 45 Jahren) nicht unterschiedlich ausfällt, sind die bisher entwickelten Auslegungsgrundsätze und Auslegungsfragen zu den §§ 236 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, 236a Satz 5 Nr.2, 237 Abs. 4 Satz 1 Nr.3, 237a Abs. 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI entsprechend anzuwenden. Überdies werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet (§ 51 Abs.3a Satz 1 Nr.2 SGB VI). Nach der Intention des Gesetzgebers sollen hierdurch vor allem Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit erziehungsbedingt bis zum dritten oder zehnten Lebensjahr eines Kindes aufgeben, die Möglichkeit erhalten, die Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erfüllen. Abgesehen davon werden wie bei anderen Wartezeiten auch Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 4 SGB VI). Von der Berücksichtigung bei der Wartezeit von 45 Jahren hat der Gesetzgeber Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sowie Zeiten aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting und freiwillige Beiträge ausdrücklich ausgenommen (§§ 51 Abs.3a, 244 Abs. 3 SGB VI). Das liegt daran, dass mit der Erfüllung dieser Tatbestände gerade keine außergewöhnlich lange belastende Berufstätigkeit verbunden ist. Dementsprechend ist aus Sicht des Gesetzgebers eine Privilegierung nicht zu rechtfertigen. Anders verhält es sich jedoch auch bei den aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 SGB VI erworbenen Wartezeitmonaten, denn hier liegt eine tatsächliche Berufstätigkeit zugrunde. Im Umkehrschluss aus § 51 Abs.3a Satz 2 SGB VI sind deshalb diese Wartezeitmonate bei der Ermittlung der Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, auch wenn es sich nicht um Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung handelt. Quelle: Auszug aus http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_7130/SharedDoc…
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